Norm
ABGB §903Rechtssatz
Da die (Mindest) Dauer der im § 20 AngG genannten Kündigungsfristen gemäß § 20 Abs 3 und § 40 AngG zugunsten des Angestellten zwingendes Recht ist, ist die Frage, bis zu welchem Zeitpunkt die Kündigung für einen bestimmten Termin wirksam erklärt werden kann, so geregelt, daß dem Angestellten die angeführten Mindestfristen auf jeden Fall und ungekürzt gewahrt bleiben.Da die (Mindest) Dauer der im Paragraph 20, AngG genannten Kündigungsfristen gemäß Paragraph 20, Absatz 3 und Paragraph 40, AngG zugunsten des Angestellten zwingendes Recht ist, ist die Frage, bis zu welchem Zeitpunkt die Kündigung für einen bestimmten Termin wirksam erklärt werden kann, so geregelt, daß dem Angestellten die angeführten Mindestfristen auf jeden Fall und ungekürzt gewahrt bleiben.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Auflösung, Dienstverhältnis, Arbeitsverhältnis, Kündigungstermin, Frist, Ende, Beendigung, Günstigkeitsprinzip, einseitig zwingend, dispositiv, ius cogensEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0028862Im RIS seit
22.04.1975Zuletzt aktualisiert am
13.08.2024