RS OGH 1987/9/2 9ObA46/87

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 02.09.1987
beobachten
merken

Norm

AngG §20 Abs3 X
KollV für die Handelsangestellten AbschnIX Z1
  1. AngG Art. 1 § 20 heute
  2. AngG Art. 1 § 20 gültig ab 01.01.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2017
  3. AngG Art. 1 § 20 gültig von 01.01.1993 bis 31.12.2017 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 833/1992

Rechtssatz

Durch den Kollektivvertrag der Handelsangestellten ist die Möglichkeit der Vereinbarung einer Kündigungsfrist nach § 20 Abs 3 AngG nicht ausgeschaltet worden. Nach Z 1 des IX Abschnittes, erster Satz, kann die Lösung eines Dienstverhältnisses, soweit dieser Vertrag nicht günstigere Regelungen enthält, nur nach den Bestimmungen des AngG erfolgen. Die Verweisung erstreckt sich auch auf die Bestimmung des § 20 Abs 3 zweiter Halbsatz AngG.Durch den Kollektivvertrag der Handelsangestellten ist die Möglichkeit der Vereinbarung einer Kündigungsfrist nach Paragraph 20, Absatz 3, AngG nicht ausgeschaltet worden. Nach Ziffer eins, des römisch neun Abschnittes, erster Satz, kann die Lösung eines Dienstverhältnisses, soweit dieser Vertrag nicht günstigere Regelungen enthält, nur nach den Bestimmungen des AngG erfolgen. Die Verweisung erstreckt sich auch auf die Bestimmung des Paragraph 20, Absatz 3, zweiter Halbsatz AngG.

Entscheidungstexte

Schlagworte

SW: Angestellte, Auflösung, Arbeitsverhältnis, Günstigkeitsprinzip, Ende, Beendigung, Dauer, Frist, Kündigungstermin, Termin, Satzung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0028851

Dokumentnummer

JJR_19870902_OGH0002_009OBA00046_8700000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten