Norm
AngG §20 Abs2 XRechtssatz
Da das AngG die Dienstgeberkündigung in § 20 Abs 2 und 3 regelt, folgt aus Abschnitt IX des KollV der Handelsangestellten, daß lediglich bei einem Dienstverhältnis von über fünf Jahren nur mehr eine Kündigung nach § 20 Abs 2 AngG in Betracht kommt, während für Arbeitnehmer mit geringerer Beschäftigungsdauer sowohl Abs 2 als auch Abs 3 des § 20 AngG gelten soll.Da das AngG die Dienstgeberkündigung in Paragraph 20, Absatz 2 und 3 regelt, folgt aus Abschnitt römisch neun des KollV der Handelsangestellten, daß lediglich bei einem Dienstverhältnis von über fünf Jahren nur mehr eine Kündigung nach Paragraph 20, Absatz 2, AngG in Betracht kommt, während für Arbeitnehmer mit geringerer Beschäftigungsdauer sowohl Absatz 2, als auch Absatz 3, des Paragraph 20, AngG gelten soll.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: Angestellte, Arbeitsverhältnis, Dienstjahre, Dienstzeit, Auslegung, Anwendbarkeit, Kündigungsfrist, Kündigungstermin, Termin, Frist, Satzung, ArbeitgeberEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0028818Dokumentnummer
JJR_19870902_OGH0002_009OBA00046_8700000_001