RS OGH 1987/9/2 9ObA46/87

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Veröffentlicht am 02.09.1987
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Norm

AngG §20 Abs2 X
AngG §20 Abs3 X
KollV für die Handelsangestellten AbschnIX Z1
  1. AngG Art. 1 § 20 heute
  2. AngG Art. 1 § 20 gültig ab 01.01.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2017
  3. AngG Art. 1 § 20 gültig von 01.01.1993 bis 31.12.2017 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 833/1992
  1. AngG Art. 1 § 20 heute
  2. AngG Art. 1 § 20 gültig ab 01.01.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2017
  3. AngG Art. 1 § 20 gültig von 01.01.1993 bis 31.12.2017 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 833/1992

Rechtssatz

Da das AngG die Dienstgeberkündigung in § 20 Abs 2 und 3 regelt, folgt aus Abschnitt IX des KollV der Handelsangestellten, daß lediglich bei einem Dienstverhältnis von über fünf Jahren nur mehr eine Kündigung nach § 20 Abs 2 AngG in Betracht kommt, während für Arbeitnehmer mit geringerer Beschäftigungsdauer sowohl Abs 2 als auch Abs 3 des § 20 AngG gelten soll.Da das AngG die Dienstgeberkündigung in Paragraph 20, Absatz 2 und 3 regelt, folgt aus Abschnitt römisch neun des KollV der Handelsangestellten, daß lediglich bei einem Dienstverhältnis von über fünf Jahren nur mehr eine Kündigung nach Paragraph 20, Absatz 2, AngG in Betracht kommt, während für Arbeitnehmer mit geringerer Beschäftigungsdauer sowohl Absatz 2, als auch Absatz 3, des Paragraph 20, AngG gelten soll.

Entscheidungstexte

Schlagworte

SW: Angestellte, Arbeitsverhältnis, Dienstjahre, Dienstzeit, Auslegung, Anwendbarkeit, Kündigungsfrist, Kündigungstermin, Termin, Frist, Satzung, Arbeitgeber

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0028818

Dokumentnummer

JJR_19870902_OGH0002_009OBA00046_8700000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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