Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) hat mit Bescheid vom 19.03.2024 gegen den Beschwerdeführer (BF) gemäß § 67 Abs. 1 und 2 FPG ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.), ihm gemäß § 70 Abs. 3 FPG keinen Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt II.) und einer Beschwerde gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.). Da... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer (im folgenden auch kurz BF) reiste zu einem unbekannten Zeitpunkt, in das Bundesgebiet ein, und verfügte nie über eine Wohnsitzmeldung, außer in Justizanstalten. Mit Urteil des LG für Strafsachen XXXX vom XXXX .2022 (GZ: XXXX ) wurde der BF aufgrund §§ 127, 128 Abs 1 Z5 und 129 Abs1 Z2, 50 Abs 1 Z2 WaffG, und §§ 15 und 233 Abs 1 Z2 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten rechtskräftig verurteilt, wobei ein Teil in der D... mehr lesen...
Begründung: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: 1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) weist im Jahr 2004 eine Hauptwohnsitzmeldung in einem Polizeianhaltezentrum, im Jahr 2015 eine Hauptwohnsitzmeldung in einer Justizanstalt, im Jahr 2023 eine Hauptwohnsitzmeldung sowie seit Februar 2024 eine Hauptwohnsitzmeldung in einer Justizanstalt auf. 2. Am XXXX .2023 wurde durch die Staatsanwaltschaft XXXX eine Festnahmeanordnung und ein europäischer Haftbefehl gegen den... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer (im Folgenden auch kurz BF) reiste arbeitsbedingt immer wieder in das Bundesgebiet ein, verfügte jedoch nie über eine Wohnsitzmeldung oder Anmeldebescheinigung als Arbeitnehmer. Mit Urteil des Landgericht XXXX vom XXXX .2023 (GZ: XXXX ) wurde der BF zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren rechtskräftig verurteilt. Der Beschwerdeführer (im Folgenden auch kurz BF) reiste arbeitsbedingt immer wieder in das Bundesgebiet ein, ve... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit dem im
Spruch: bezeichneten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom 12.02.2024 wurde gemäß § 67 Abs. 1 und 2 FPG gegen den Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) ein für die Dauer von 6 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.), gemäß § 70 Abs. 3 FPG dem BF kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt II.), und einer Beschwerde gegen dieses Aufentha... mehr lesen...