Entscheidungsgründe: Verfahrensgang und Sachverhalt: Der bislang unbescholtene Beschwerdeführer (BF) ist rumänischer Staatsbürger und hat seinen Lebensmittelpunkt in Rumänien. Ein aktueller Inlandsaufenthalt kann mangels entsprechender Nachweise nicht festgestellt werden. Für die Zeiträume von XXXX .2024 bis XXXX 2024 sowie von XXXX .2024 bis XXXX .2024 liegen Wohnsitzmeldungen im Bundesgebiet vor. Der BF ging bislang in Österreich von XXXX .2025 bis XXXX .2025 sowie von XXXX .2025 ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Verfahrensgang und Feststellungen: Der in Österreich unbescholtene Beschwerdeführer (BF), ein volljähriger, in XXXX geborener Staatsangehöriger Rumäniens, war seit XXXX immer wieder mit Hauptwohnsitz in Österreich gemeldet. Er war im Bundesgebiet von XXXX bis XXXX und von XXXX bis XXXX als gewerblich selbständig Erwerbstätiger sozialversichert, bezahlte aber ab XXXX keine Sozialversicherungsbeiträge. Er ist seit XXXX Inhaber von Gewerbeberechtigungen für ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien (im Folgenden: belangte Behörde), vom 14.07.2025, wurde gegen den Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) gemäß § 67 Abs. 1 und 2 FPG ein für die Dauer von 3 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.) und ihm gemäß § 70 Abs. 3 FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt II.). Einer Beschwerde gegen das Aufent... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Verfahrensgang und Sachverhalt: Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom XXXX wurde gegen den BF gemäß § 67 Abs. 1 und 2 FPG ein auf die Dauer von 6 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.), gegen ihn gemäß § 70 Abs. 3 FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt II.) und einer Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG aberkannt (Spruchpunkt III.... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) hat mit Bescheid vom 20.08.2025 gegen den Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) gemäß § 67 Abs. 1 und 2 FPG ein auf die Dauer von sechs Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.), ihm gemäß § 70 Abs. 3 FPG keinen Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt II.) und einer Beschwerde gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberk... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer, ein türkischer Staatsangehöriger, wurde in Deutschland geboren und lebt seit 2007 in Österreich. Ihm wurde zuletzt im Jahr 2017 eine Daueraufenthaltskarte (Angehöriger eines EWR-Bürgers) ausgestellt, die bis 2027 gültig ist. Nachdem er zweimal strafgerichtlich verurteilt worden war, teilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: [belangte] Behörde) dem Beschwerdeführer im Jahr ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: 1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) weist seit dem Jahr 2022 – abgesehen von einer kurzzeitigen Unterbrechung – eine durchgehende Hauptwohnsitzmeldung im Bundesgebiet auf. 2. Mit Parteiengehör vom 09.07.2025, vom BF übernommen am selben Tag, verständigte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) den BF über die beabsichtigte Erlassung einer aufenthaltsbeendenen Maßnahme und gab ihm die Mög... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) hat mit Bescheid vom 03.06.2025 gegen den Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) gemäß § 67 Abs. 1 und 2 FPG ein auf die Dauer von acht Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.), ihm gemäß § 70 Abs. 3 FPG keinen Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt II.) und einer Beschwerde gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberka... mehr lesen...