Norm: GBG §27 Abs2GBG §27 Abs3 idF GB-Nov 2008
Rechtssatz: Von der durch § 27 Abs 2 GBG geforderten Angabe des Ausstellungsortes der Urkunde kann nur dann abgegangen werden, wenn dieser im Beglaubigungsvermerk ausdrücklich genannt wird oder aus dem Beglaubigungsvermerk hervorgeht, daß der die Unterschrift Leistende vor der Urkundsperson unterschrieben hat. Es haben auch nicht nur Vertragsurkunden das Datum und den Ort ihrer Ausfertigun... mehr lesen...
Norm: GBG §27GBG §94 C
Rechtssatz: Urkunden, welche die Legitimation des Ausstellers nachweisen, gelten als wesentlicher Bestandteil der Haupturkunde. Sie sind gleich jenen Urkunden, durch die das einzutragende Recht oder die Löschung des Rechts unmittelbar begründet wird, in die grundbücherliche Erledigung einzubeziehen und in die Urkundensammlung aufzunehmen. Als Urkunden, "auf Grund deren eine bücherliche Eintragung geschehen soll",... mehr lesen...
Norm: GBG §27
Rechtssatz: Ein Gesuch um Anmerkung der Rangordnung für die beabsichtigte Veräußerung gehört zu den in § 27 GBG angeführten Urkunden. Darum genügt für den Einschreiter, der das Rangordnungsgesuch im Namen des grundbücherlichen Liegenschaftseigentümers unterfertigt und einbringt, auch keine bloße Vertretungslegitimation für Verfahrenshandlungen; er muss vielmehr mit der Vollmacht ausgestattet sein, die Grundbuchsurkunde au... mehr lesen...
Begründung: Die beiden Antragsteller sind je zur Hälfte grundbücherliche Eigentümer der Liegenschaft EZ ***** KG J***** mit dem Haus Wien, W*****gasse 21. Am 17.7.1990 überreichten sie beim BG Innere Stadt Wien ein Grundbuchsgesuch um Anmerkung der Rangordnung für die beabsichtigte Veräußerung. Sie wurden dabei von Dipl.Ing. Kurt D***** vertreten, der den Antrag in ihrem Namen beglaubigt unterfertigte; ihm soll auch die einzige Ausfertigung des Rangordnungsbeschlusses ausgefolgt w... mehr lesen...
Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Jensik als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Zehetner, Dr.Klinger, Dr.Schwarz und Dr.Floßmann als weitere Richter in der Rechtssache der Antragstellerin L***** Gesellschaft mbH, *****vertreten durch Dr.Hans Böck, Rechtsanwalt in Wien, wegen Vormerkung des Eigentumsrechtes ob der Liegenschaft EZ ***** des Grundbuches *****, infolge außerordentlichen Revis... mehr lesen...
Norm: GBG §26GBG §27GBG 77 Abs3GBG §94 Abs1 Z2 C ZPO §4 ZPO § 4 heute ZPO § 4 gültig ab 01.07.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2017 ZPO § 4 gültig von 01.01.1898 bis 30.06.2018
Rechtssatz: Nur dann, wenn Zweifel d... mehr lesen...
Die Z-Sparkasse beantragte auf Grund einer Pfandbestellungsurkunde vom 28. Oktober 1976 die Einverleibung eines Pfandrechtes zu ihrem Gunsten im Höchstbetrage von 330 000 S zur Sicherstellung aller Kreditforderungen gegen Gerhard K und Annemarie K ob der im alleinigen Eigentum des Gerhard K stehenden Liegenschaft EZ 1932 des Grundbuches über die KG P. Dieses Gesuch weist die Fertigung "Z-Sparkasse" gefolgt von zwei unleserlichen Unterschriften auf. Das Erstgericht wies dieses Grun... mehr lesen...
Norm: GBG §27
Rechtssatz:
Es bewirkt keinen Mangel der Urkunde, wenn eine offene Stelle im maschingeschriebenen Text (hier für die Einfügung des Kaufpreises) handschriftlich ausgefüllt worden ist, zumal auch eine handschriftlich abgefaßte Vertragsurkunde Grundlage für eine bücherliche Eintragung sein kann.
Entscheidungstexte 5 Ob 122/74 Entscheidungstext OGH 12.06.1974... mehr lesen...
Norm: GBG §27
Rechtssatz:
Bei nachträglichen Einfügungen in Urkunden, auf Grund deren bücherliche Eintragungen vorgenommen werden sollen, ist durch entsprechende Zusätze bei Unterfertigung klarzustellen, welcher Wortlaut der Urkunde nun nach dem Parteiwillen gelten soll.
Entscheidungstexte 5 Ob 122/74 Entscheidungstext OGH 12.06.1974 5 Ob 122/74 Veröff: SZ 47/75... mehr lesen...
Norm: GBG §27
Rechtssatz:
Das im § 27 Abs 1 GBG aufgestellte Erfordernis des Fehlens sichtbarer Mängel auf Urkunden, auf Grund deren die beantragte bücherliche Eintragung geschehen soll, bezweckt, daß nicht durch Einfügungen Unklarheiten über die im Vertrage festgehaltenen Rechte und Verbindlichkeiten der Vertragsparteien geschaffen werden und auch nicht der Verdacht erweckt wird, daß nachträglich der Vertragsinhalt einseitig abgeänd... mehr lesen...
Norm: GBG §26GBG §27GBG §35
Rechtssatz: Auf Grund einer mit einem Mangel nach § 27 GBG behafteten Urkunde ist auch die Vormerkung der darin begründeten dinglichen Rechte unzulässig. Auf Grund einer mit einem Mangel nach Paragraph 27, GBG behafteten Urkunde ist auch die Vormerkung der darin begründeten dinglichen Rechte unzulässig. Entscheidungstexte 5 Ob 37/71 Entscheidungstext ... mehr lesen...
Norm: GBG §27GBG §94 Z4 E
Rechtssatz:
Eine aus mehreren Bogen bestehende Privaturkunde leidet an sichtbaren Mängeln, durch die ihre Glaubwürdigkeit geschwächt wird, wenn ihr nacheinander andere Urkunden "verbunden" wurden, insbesondere der abgeschlossenen und gehefteten Urkunde eine andere hinzugeheftet wurde.
Entscheidungstexte 5 Ob 37/71 Entscheidungstext OGH 03.03.19... mehr lesen...
Norm: GBG §27GBG §94 Abs1 Z4 E
Rechtssatz: Eine Urkunde ist in ihrer Glaubwürdigkeit derart geschwächt, daß sie nicht zum Gegenstand der Eintragung gemacht werden kann, wenn als Vertragspartner Harald Zand aufscheint, die Urkunde aber mit Hubert Zand unterfertigt ist. Entscheidungstexte 5 Ob 48/67 Entscheidungstext OGH 28.06.1967 5 Ob 48/67 Veröff: SZ 40/94 ... mehr lesen...
Aus dem Akteninhalt geht hervor, daß Maria X. als Erbin nach ihrer Mutter im Jahre 1950 zur Hälfte Eigentümerin der Liegenschaft EZ. A. wurde. Eigentümerin der zweiten Hälfte der angeführten Liegenschaft wurde sie als Erbin nach ihrem Vater im Jahre 1954, jedoch mit der Verpflichtung (fideikommissarische Substitution), diese Liegenschaftshälfte ihren Schwestern Martha B. und Romana D. zu hinterlassen. Maria X. übergab die von ihrer Mutter ohne Einschränkung geerbte Liegenschaftshäl... mehr lesen...
Norm: ABGB §884 ABGB §1053 GBG §26GBG §27GBG §32oö LandessiedlungsG allg ABGB § 884 heute ABGB § 884 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916 ABGB § 1053 heute ABGB § 1053 gültig ab 01.01.1812 ... mehr lesen...