Begründung: Zur Sicherung des Anspruchs der klagenden Partei auf Einverleibung von Miteigentumsanteilen verbunden mit Wohnungseigentum an zwei Objekten (Wohnung und KFZ-Abstellplatz) erließen die Vorinstanzen ein Belastungs- und Veräußerungsverbot. Die beklagte Partei zeigt in ihrem außerordentlichen Revisionsrekurs keine erhebliche Rechtsfrage auf. Rechtliche Beurteilung 1. Die Vorinstanzen qualifizierten die zwischen den Streitteilen geschlossene Vereinbaru... mehr lesen...
Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Danzl als Vorsitzenden und die Hofrätinnen Dr. Hurch und Dr. Lovrek sowie die Hofräte Dr. Höllwerth und Mag. Wurzer als weitere Richter in der Grundbuchsache der Antragsteller 1. Mathilde P*****, geboren am *****, und 2. Helmut P*****, geboren am *****, beide *****, beide vertreten durch Dr. Klaus Plätzer, Rechtsanwalt in Salzburg, wegen Einverleibung des Eigentumsrechts und anderer Grundbuchshandlungen... mehr lesen...
B e g r ü n d u n g : Die Antragstellerin beantragte am 25. 5. 2009 unter Vorlage einer Pfandurkunde ob der dem Rene W***** gehörigen Liegenschaftshälfte der EZ 2566 Grundbuch ***** die Einverleibung des Pfandrechts im Höchstbetrag von 350.000 EUR. Die mit dem Gesuch vorgelegte Pfandurkunde war vom Schuldner am 9. 10. 2008, von der Pfandnehmerin und Antragstellerin am 23. 1. 2009 unterfertigt worden. In der gesamten Pfandurkunde ist an keinem Ort die Firmenbuchnummer der Antragstell... mehr lesen...
Norm: GBG §27GBG §52GBG §94 Z3 DGBG §94 Z4 EWEG 2002 §19 Satz2 idF WRN 2006WEG 2002 §32 Abs2
Rechtssatz: a) Das Grundbuchsgericht hat auf Grund der durch die WRN 2006 neu gefassten Bestimmung des § 19 WEG 2002 die Rechtmäßigkeit der Verwalterbestellung aus Anlass der beantragten Ersichtlichmachung nicht mehr zu prüfen, sondern nur die Grundbuchstauglichkeit der Bestätigungsurkunde. Dazu bedarf es der Vorlage eines die Verwalterbestellung „einde... mehr lesen...
Norm: GBG §26GBG §27
Rechtssatz: Auch öffentliche Urkunden müssen den Erfordernissen der §§ 26, 27 GBG entsprechen. Entscheidungstexte 5 Ob 91/03y Entscheidungstext OGH 02.06.2003 5 Ob 91/03y 5 Ob 108/12m Entscheidungstext OGH 04.07.2012 5 Ob 108/12m Vgl; Beisatz: Ein Enteignungsbescheid ist auch ohne Angabe der Firmenbuchnummer de... mehr lesen...
Norm: GBG §26GBG §27GBG §94 Abs1 Z3 D
Rechtssatz: Gemäß § 160 Abs 1 BAO dürfen Eintragungen in das Grundbuch, denen Rechtvorgänge über den Erwerb von Grundstücken zugrundeliegen, mit hier nicht wesentlichen Ausnahmen, erst dann vorgenommen werden, wenn eine Bescheinigung des Finanzamts vorliegt, dass der Eintragung hinsichtlich der Grunderwerbssteuer und der Erbschaftssteuer und Schenkungssteuer Bedenken nicht entgegenstehen (Unbedenklichkeitsb... mehr lesen...
Norm: GBG §27GBG §52GBG §94 Abs1 Z4 EWEG idF 3.WÄG §17 Abs2WEG 2002 §19
Rechtssatz: Für die Ersichtlichmachung von Name und Anschrift des Verwalters ist die Vorlage eines den Bestellungsbeschluss beurkundenden Schriftstückes erforderlich, das - mangels besonderer Vorschriften - nach den allgemeinen Bestimmungen der §§ 27 und 52 GBG zu beurteilen ist. § 27 Abs 1 GBG ist dabei einschränkend auszulegen. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Begründung: Die Antragstellerin begehrte die Einverleibung des Pfandrechtes zu Gunsten einer Darlehensforderung von S 300.000,--, die Anmerkung des Kautionsbandes und der Löschungsverpflichtung gemäß § 469 a ABGB sowie die Einverleibung des Vorranges dieses Pfandrechtes vor bücherlichen Rechten des Karl R***** ob der im
Kopf: dieser Entscheidung genannten Liegenschaft. Die Antragstellerin legte an Urkunden den von Organen der Antragstellerin (ohne Angabe des Ortes, des Tages, M... mehr lesen...
Norm: GBG §26GBG §27GBG §94 Abs1 Z2 CGBG §94 Abs1 Z4 E
Rechtssatz: Durch die Heftung mehrerer Urkunden wird das dadurch entstehende Urkundenkonvolut nicht zu einer einzigen Urkunde. Gerade wenn die zu einem Rechtsgeschäft erforderlichen Urkunden sukzessive errichtet werden, wie es im Hypothekengeschäft üblich ist und wie auch von den Parteien in dieser Rechtssache vorgegangen wurde, kann die unzweifelhaft zu einer der beiden Urkunden (hier: Vor... mehr lesen...
Begründung: Auf Grund des Kaufvertrages vom 27.Dezember 1956 ist im Grundbuch Klagenfurt ***** das Eigentumsrecht an der Liegenschaft für die "Förderative Volksrepublik Jugoslawien" einverleibt. Am 10.Jänner 1992 langte beim Buchgericht der Antrag der "Föderativen Volksrepublik Jugoslawien", vertreten durch das "Generalkonsulat der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien in Klagenfurt", dieses vertreten durch den Generalkonsul Marijan M*****, vertreten durch Dr.Matthäus Grilc, R... mehr lesen...