RS OGH 1974/6/12 5Ob122/74

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Veröffentlicht am 12.06.1974
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Norm

GBG §27

Rechtssatz

Es bewirkt keinen Mangel der Urkunde, wenn eine offene Stelle im maschingeschriebenen Text (hier für die Einfügung des Kaufpreises) handschriftlich ausgefüllt worden ist, zumal auch eine handschriftlich abgefaßte Vertragsurkunde Grundlage für eine bücherliche Eintragung sein kann.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0060456

Dokumentnummer

JJR_19740612_OGH0002_0050OB00122_7400000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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