RS OGH 1991/3/12 5Ob19/91, 5Ob120/92, 5Ob63/02d, 5Ob10/03m, 5Ob206/09v, 5Ob259/09p

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Veröffentlicht am 12.03.1991
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Norm

GBG §27 Abs2
GBG §27 Abs3 idF GB-Nov 2008

Rechtssatz

Von der durch § 27 Abs 2 GBG geforderten Angabe des Ausstellungsortes der Urkunde kann nur dann abgegangen werden, wenn dieser im Beglaubigungsvermerk ausdrücklich genannt wird oder aus dem Beglaubigungsvermerk hervorgeht, daß der die Unterschrift Leistende vor der Urkundsperson unterschrieben hat. Es haben auch nicht nur Vertragsurkunden das Datum und den Ort ihrer Ausfertigung zu enthalten, sondern alle Urkunden, auf die sich eine beantragte Grundbuchseintragung stützt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0060453

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

12.02.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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