Norm
GBG §27Rechtssatz
Eine Urkunde ist in ihrer Glaubwürdigkeit derart geschwächt, daß sie nicht zum Gegenstand der Eintragung gemacht werden kann, wenn als Vertragspartner Harald Zand aufscheint, die Urkunde aber mit Hubert Zand unterfertigt ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1967:RS0060440Im RIS seit
28.06.1967Zuletzt aktualisiert am
08.04.2024