Norm
GBG §27Rechtssatz
Ein Gesuch um Anmerkung der Rangordnung für die beabsichtigte Veräußerung gehört zu den in § 27 GBG angeführten Urkunden. Darum genügt für den Einschreiter, der das Rangordnungsgesuch im Namen des grundbücherlichen Liegenschaftseigentümers unterfertigt und einbringt, auch keine bloße Vertretungslegitimation für Verfahrenshandlungen; er muss vielmehr mit der Vollmacht ausgestattet sein, die Grundbuchsurkunde auszustellen. Die Unterschrift des Machtgebers auf einer solchen Vollmacht bedarf - wie das Rangordnungsgesuch selbst (§ 53 Abs 3 GBG) - der gerichtlichen oder notariellen Beglaubigung.Ein Gesuch um Anmerkung der Rangordnung für die beabsichtigte Veräußerung gehört zu den in Paragraph 27, GBG angeführten Urkunden. Darum genügt für den Einschreiter, der das Rangordnungsgesuch im Namen des grundbücherlichen Liegenschaftseigentümers unterfertigt und einbringt, auch keine bloße Vertretungslegitimation für Verfahrenshandlungen; er muss vielmehr mit der Vollmacht ausgestattet sein, die Grundbuchsurkunde auszustellen. Die Unterschrift des Machtgebers auf einer solchen Vollmacht bedarf - wie das Rangordnungsgesuch selbst (Paragraph 53, Absatz 3, GBG) - der gerichtlichen oder notariellen Beglaubigung.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0060468Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
17.02.2014