RS OGH 1974/6/12 5Ob122/74

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Veröffentlicht am 12.06.1974
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Norm

GBG §27

Rechtssatz

Bei nachträglichen Einfügungen in Urkunden, auf Grund deren bücherliche Eintragungen vorgenommen werden sollen, ist durch entsprechende Zusätze bei Unterfertigung klarzustellen, welcher Wortlaut der Urkunde nun nach dem Parteiwillen gelten soll.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0060479

Dokumentnummer

JJR_19740612_OGH0002_0050OB00122_7400000_004
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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