Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Danzl als Vorsitzenden und die Hofrätinnen Dr. Hurch und Dr. Lovrek sowie die Hofräte Dr. Höllwerth und Mag. Wurzer als weitere Richter in der Grundbuchsache des Antragstellers Franz G*****, geboren am *****, vertreten durch Dr. Wolfgang Hackenbuchner, öffentlicher Notar in Salzburg, wegen Berichtigung des Grundbuchs gemäß § 136 GBG, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Antragstellers gegen de... mehr lesen...
Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Danzl als Vorsitzenden und die Hofrätinnen Dr. Hurch und Dr. Lovrek sowie die Hofräte Dr. Höllwerth und Mag. Wurzer als weitere Richter in der Grundbuchsache der Antragstellerin U***** AG, *****, vertreten durch Themmer, Toth & Partner, Rechtsanwälte OG in Wien, wegen Berichtigung des Grundbuchs gemäß § 136 GBG ob der Liegenschaft EZ 2566 GB *****, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Ant... mehr lesen...
Begründung: An die Antragstellerin wurden von ihrem Vater mit einem in Notariatsaktform errichteten Schenkungsvertrag insgesamt drei Darlehensforderungen samt den dafür jeweils zugunsten des Geschenkgebers einverleibten Pfandrechten C-LNR 10a, 11a, 12a abgetreten. Mit der Aufsandungserklärung erklärten die Vertragsparteien, die Einverleibung der Übertragung der unter C-LNR 10a, 11a, 12a eingetragenen Pfandrechte vom Geschenkgeber an die Antragstellerin als Geschenknehmerin zu bewill... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die Klägerin ist Alleineigentümerin der Liegenschaft EZ 703 KG ***** R***** mit dem Grundstück .268. Sie hat die Liegenschaft mit Kaufvertrag vom 21. 12. 2006 erworben. Zuvor war dem Grundstück .268 ein Trennstück („Teilstück 1“) des mit Teilungsplan vom 2. 11. 2005 geteilten, der EZ 89 KG R***** inneliegenden, Grundstücks 693/2 zugeschrieben worden. Der nach Schluss des erstinstanzlichen Verfahrens verstorbene, ursprünglich beklagte Dr. W***** A***** (im Folgen... mehr lesen...
Begründung: Ob der EZ ***** GB 83020 Wörgl-Kufstein ist zu B-LNR 60 und 61 das mit Wohnungseigentum an Top 44 verbundene Eigentumsrecht für Petra und Helmut F***** einverleibt. Im Lastenblatt dieser Liegenschaft ist ob diesen Anteilen zu C-LNR 120a zu Gunsten der Antragstellerin das Pfandrecht im Höchstbetrag von 97.500 EUR einverleibt. Unter Vorlage einer als „Berichtigungsurkunde" bezeichneten Erklärung vom 2. Mai 2008 begehrt die Antragstellerin, beim Pfandrecht C-LNR 120a die ... mehr lesen...
Rechtssatz: Ein eingetragenes Bestandrecht kann jedenfalls vor Ablauf der vertraglich festgelegten Bestandzeit gemäß § 136 GBG (nur) gelöscht werden, wenn die Auflösung des Bestandvertrags durch ein auf Räumung lautendes Urteil nachgewiesen wird. Der Tod des Bestandnehmers reicht für sich allein nicht zur Löschung des Bestandrechts im Grundbuch aus, weil es gemäß § 1116a ABGB zur Fortsetzung des eingetragenen Bestandverhältnisses kommt. Entscheidungstexte 5 Ob 258/08b Entsch... mehr lesen...
Norm: ABGB §1095ABGB §1116aGBG §136MRG §14
Rechtssatz: Ein eingetragenes Bestandrecht kann jedenfalls vor Ablauf der vertraglich festgelegten Bestandzeit gemäß § 136 GBG (nur) gelöscht werden, wenn die Auflösung des Bestandvertrags durch ein auf Räumung lautendes Urteil nachgewiesen wird. Der Tod des Bestandnehmers reicht für sich allein nicht zur Löschung des Bestandrechts im Grundbuch aus, weil es gemäß § 1116a ABGB zur Fortsetzung des einget... mehr lesen...
Norm: GBG §26GBG §32GBG §94 Abs1 Z3 DGBG §94 Abs1 Z4 EGBG §136 Abs1WEG 2002 §10 Abs3 idF WRN 2006WEG 2002 §10 Abs4 idF WRN 2006
Rechtssatz: Zur Änderung der Miteigentumsanteile nach § 10 Abs 4 Satz 1 bis 3 WEG 2002 (idF WRN 2006) bedarf es bei Nichtanwendbarkeit des § 136 GBG einer grundbuchsfähigen Urkunde, in der insbesondere einzelne Miteigentümer bestimmte Miteigentumsanteile an bestimmte andere Miteigentümer übertragen, entsprechende Aufsa... mehr lesen...
Norm: GBG §104 Abs3GBG §136
Rechtssatz: Es liegt kein Fall der Berichtigung nach § 104 Abs 3 GBG vor, wenn im Zug einer Berichtigung des Grundbuchs nach §136 GBG unter Abweichung vom Bewilligungsbeschluss beim Vollzug die richtige Eintragungsart gewählt wurde und daher das Grundbuch nunmehr die tatsächliche Rechtslage richtig wiedergibt. Entscheidungstexte 5 Ob 12/06k Entscheidungste... mehr lesen...
Norm: GBG §136
Rechtssatz: Der eingeantwortete, aber noch nicht verbücherte Erbe hat das Recht, zur Vorbereitung eines Verkaufs der Liegenschaft nicht mehr bestehende Lasten gemäß § 136 GBG löschen zu lassen. Entscheidungstexte 5 Ob 222/03p Entscheidungstext OGH 10.02.2004 5 Ob 222/03p European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:... mehr lesen...
Norm: GBG §21GBG §136GmbHG §96WEG 2002 §27 Abs2
Rechtssatz: Eine Klagsanmerkung nach § 27 Abs 2 WEG 2002 ist auch gegen eine in einem Verschmelzungsvorgang übernehmende Gesellschaft zulässig, selbst wenn grundbücherlich noch keine Berichtigung nach § 136 GBG durchgeführt wurde, wobei der Verschmelzungsvorgang durch eine Amtsbestätigung des Firmenbuchgerichts nachgewiesen werden kann. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: GBG §136WEG §24a Abs2
Rechtssatz: Zur Ausnützung des Rangs einer Anmerkung nach §24a Abs2 WEG, die für ein anderes als im Eintragungsgesuch bezeichnetes Wohnungseigentums-Objekt erwirkt wude, bedarf es einer vorherigen Grundbuchsberichtigung nach Maßgabe des §136 GBG. Entscheidungstexte 5 Ob 83/02w Entscheidungstext OGH 14.05.2002 5 Ob 83/02w ... mehr lesen...