Norm
GBG §136Rechtssatz
Der eingeantwortete, aber noch nicht verbücherte Erbe hat das Recht, zur Vorbereitung eines Verkaufs der Liegenschaft nicht mehr bestehende Lasten gemäß § 136 GBG löschen zu lassen.Der eingeantwortete, aber noch nicht verbücherte Erbe hat das Recht, zur Vorbereitung eines Verkaufs der Liegenschaft nicht mehr bestehende Lasten gemäß Paragraph 136, GBG löschen zu lassen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0118854Dokumentnummer
JJR_20040210_OGH0002_0050OB00222_03P0000_002