RS OGH 2016/12/19 5Ob258/08i, 5Ob137/16g

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Veröffentlicht am 03.03.2009
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Rechtssatz

Ein eingetragenes Bestandrecht kann jedenfalls vor Ablauf der vertraglich festgelegten Bestandzeit gemäß § 136 GBG (nur) gelöscht werden, wenn die Auflösung des Bestandvertrags durch ein auf Räumung lautendes Urteil nachgewiesen wird. Der Tod des Bestandnehmers reicht für sich allein nicht zur Löschung des Bestandrechts im Grundbuch aus, weil es gemäß § 1116a ABGB zur Fortsetzung des eingetragenen Bestandverhältnisses kommt.Ein eingetragenes Bestandrecht kann jedenfalls vor Ablauf der vertraglich festgelegten Bestandzeit gemäß Paragraph 136, GBG (nur) gelöscht werden, wenn die Auflösung des Bestandvertrags durch ein auf Räumung lautendes Urteil nachgewiesen wird. Der Tod des Bestandnehmers reicht für sich allein nicht zur Löschung des Bestandrechts im Grundbuch aus, weil es gemäß Paragraph 1116 a, ABGB zur Fortsetzung des eingetragenen Bestandverhältnisses kommt.

Entscheidungstexte

  • RS0124631">5 Ob 258/08i
    Entscheidungstext OGH 03.03.2009 5 Ob 258/08i
    Veröff: SZ 2009/31
  • RS0124631">5 Ob 137/16g
    Entscheidungstext OGH 19.12.2016 5 Ob 137/16g
    Vgl aber; Beisatz: Anders bei bereits verstrichener Bestandzeit. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0124631

Im RIS seit

02.04.2009

Zuletzt aktualisiert am

16.01.2017
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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