RS OGH 2009/03/03 5Ob258/08b

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 03.03.2009
beobachten
merken
Rechtssatz

Ein eingetragenes Bestandrecht kann jedenfalls vor Ablauf der vertraglich festgelegten Bestandzeit gemäß § 136 GBG (nur) gelöscht werden, wenn die Auflösung des Bestandvertrags durch ein auf Räumung lautendes Urteil nachgewiesen wird. Der Tod des Bestandnehmers reicht für sich allein nicht zur Löschung des Bestandrechts im Grundbuch aus, weil es gemäß § 1116a ABGB zur Fortsetzung des eingetragenen Bestandverhältnisses kommt.

Entscheidungstexte
  • 5 Ob 258/08b
    Entscheidungstext OGH 03.03.2009 5 Ob 258/08b
Zuletzt aktualisiert am
28.05.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten