Norm: EKHG §9 DAGB §1304 BVIId
Rechtssatz: Der Ausfall einer eine Eisenbahnkreuzung regelnde Lichtsignalanlage wodurch dem querenden Fahrzeugverkehr nicht signalisiert wurde, dass sich eine Straßenbahn annähert, stellt zweifellos einen die außergewöhnliche Betriebsgefahr begründenden Umstand dar. Entscheidungstexte 2 Ob 224/00f Entscheidungstext OGH 16.05.2001 2 Ob 224/00f ... mehr lesen...
Norm: ZPO §226 IIB7EKHG §3EKHG §9 E
Rechtssatz: Macht der Halter eigene Personenschäden gegen seinen Haftpflichtversicherer wegen eines vom mitversicherten (berechtigten) Lenkers verschuldeten Verkehrsunfalls geltend, dann hat der Versicherer den Beweis zu führen, dass der Halter auch der Lenker war, um in den Genuß der Ausnahme in § 3 Z 3 EKHG zu gelangen. Entscheidungstexte 2 Ob 156/99a ... mehr lesen...
Norm: ABGB §1304 BIIfABGB §1310EKHG §9 G
Rechtssatz: Schadensteilung bei Verkehrsunfall PKW und achtjähriges Kind, das vorschriftswidrig die Straße quert, 1:1, wenn dem schuldlosen Halter der Entlastungsbeweis nach § 9 EKHG nicht gelingt (vgl ZVR 1987/80 und ZVR 1984/306). Entscheidungstexte 2 Ob 2178/96z Entscheidungstext OGH 24.09.1998 2 Ob 2178/96z ... mehr lesen...
Norm: ZPO §226 IIB7EKHG §3EKHG §9 E
Rechtssatz: Sowohl § 9 EKHG als auch § 3 EKHG bestimmen Ausnahmen vom Grundsatz der Gefährdungshaftung, weshalb beide Bestimmungen in Ansehung der Frage der Beweislast für das Vorliegen des dort enthaltenen jeweiligen Ausnahmetatbestandes von der Gefährdungshaftung gleichzubehandeln sind. Auch für das Vorliegen der in § 3 EKHG genannten Ausschlusstatbestände trifft die Beweislast Betriebsunternehmer oder Halt... mehr lesen...
Norm: StVO §11 Abs1StVO §15 Abs5StVO §16 Abs1 litcStVO §20ABGB §1311EKHG §9
Rechtssatz: Wegschleudern von Streusplitt bei verkehrsordnungswidrigem Überholmanöver. Entscheidungstexte 29 R 321/97s Entscheidungstext LG St. Poelten 11.11.1997 29 R 321/97s European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:LG00199:1997:RSP0000013 ... mehr lesen...
Norm: EKHG §9 Übs
Rechtssatz: Übersicht der Entscheidungen zu § 9 EKHG A Unabwendbares Ereignis B Versagen der Verrichtungen, Fehler in der Beschaffenheit C Sorgfalt D Betriebsgefahr E Beweislast F (Nicht) beim Betrieb tätiger Dritter G Sonstiges H Lift European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0102197 Zuletzt aktualisiert am 12.03.2009 mehr lesen...
Norm: EKHG §9 AEKHG §9 D
Rechtssatz: Trotz Unabwendbarkeit haftet der Halter, wenn der Unfall infolge einer außergewöhnlichen Betriebsgefahr eingetreten ist. Entscheidungstexte 2 Ob 1142/95 Entscheidungstext OGH 12.10.1995 2 Ob 1142/95 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0081770 Dokumentnu... mehr lesen...
Norm: EKHG §2EKHG §9 HEKHG §9a
Rechtssatz: Durch Artikel I des BG vom 14.12.1977, BGBl 676 wurden Schlepplifte in den Anwendungsbereich des EKHG einbezogen. Damit fallen auch Seilbahnanlagen, die im Winter als Schlepplifte und im Sommer als Sessellifte oder wie hier als Aufstiegshilfen für die Benützung einer Sommerrodelbahn betrieben werden, unter die Haftungsbestimmungen des EKHG. Daher haftet der Schleppliftunternehmer grundsätzlich für alle... mehr lesen...
Norm: ABGB §1295 IId4b3EKHG §9 CEKHG §9 H
Rechtssatz: Es kann nicht gesagt werden, dass die Möglichkeit einer Pendelbewegung einer mit zwei Personen besetzten Gondel bei einer bestimmten Sitzverteilung es zur Haftungsbefreiung erfordert, im Ausstiegsbereich eine Aussteigshilfe zur Verfügung zu stellen oder gesonderte Anleitungen für das Verhalten beim Einsteigen und Aussteigen in den Stationen sowie in den Gondeln deutlich sichtbar anzubringen.... mehr lesen...