RS OGH 2001/5/16 2Ob224/00f, 2Ob122/08t

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.05.2001
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Norm

EKHG §9 D
AGB §1304 BVIId

Rechtssatz

Der Ausfall einer eine Eisenbahnkreuzung regelnde Lichtsignalanlage wodurch dem querenden Fahrzeugverkehr nicht signalisiert wurde, dass sich eine Straßenbahn annähert, stellt zweifellos einen die außergewöhnliche Betriebsgefahr begründenden Umstand dar.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 224/00f
    Entscheidungstext OGH 16.05.2001 2 Ob 224/00f
  • 2 Ob 122/08t
    Entscheidungstext OGH 14.08.2008 2 Ob 122/08t
    Vgl; Beisatz: Hier: Fehlfunktion der Ampelanlage durch verspätetes Aufleuchten des Gelblichtes. (T1); Beisatz: Schadensteilung 1:1 bei Verstoß des Kfz-Lenkers gegen die Bestimmungen der §§16f Eisenbahn-KreuzungsVO über das Verhalten von Straßenbenützern bei Annäherung an eine Eisenbahnkreuzung.(T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115187

Zuletzt aktualisiert am

28.10.2008
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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