RS OGH 2016/8/5 2Ob13/94, 2Ob93/05y, 2Ob81/16z

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.09.1995
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Norm

EKHG §2
EKHG §9 H
EKHG §9a
  1. EKHG § 2 heute
  2. EKHG § 2 gültig ab 01.10.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2004
  3. EKHG § 2 gültig von 01.01.1978 bis 30.09.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 676/1977
  1. EKHG § 9a heute
  2. EKHG § 9a gültig ab 01.01.1978 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 676/1977

Rechtssatz

Durch Artikel I des BG vom 14.12.1977, BGBl 676 wurden Schlepplifte in den Anwendungsbereich des EKHG einbezogen. Damit fallen auch Seilbahnanlagen, die im Winter als Schlepplifte und im Sommer als Sessellifte oder wie hier als Aufstiegshilfen für die Benützung einer Sommerrodelbahn betrieben werden, unter die Haftungsbestimmungen des EKHG. Daher haftet der Schleppliftunternehmer grundsätzlich für alle - auch für von ihm und seinen Leuten nicht verschuldete - Schädigungen beim Betrieb des Schlepplifts, soweit die Ersatzpflicht nicht nach § 9 oder § 9 a EKHG ausgeschlossen ist.Durch Artikel römisch eins des BG vom 14.12.1977, Bundesgesetzblatt 676 wurden Schlepplifte in den Anwendungsbereich des EKHG einbezogen. Damit fallen auch Seilbahnanlagen, die im Winter als Schlepplifte und im Sommer als Sessellifte oder wie hier als Aufstiegshilfen für die Benützung einer Sommerrodelbahn betrieben werden, unter die Haftungsbestimmungen des EKHG. Daher haftet der Schleppliftunternehmer grundsätzlich für alle - auch für von ihm und seinen Leuten nicht verschuldete - Schädigungen beim Betrieb des Schlepplifts, soweit die Ersatzpflicht nicht nach Paragraph 9, oder Paragraph 9, a EKHG ausgeschlossen ist.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0074773

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

09.09.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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