Norm: EKHG §20 EKHG § 20 heute EKHG § 20 gültig ab 01.06.1959
Rechtssatz: Der Anwendungsbereich des § 20 EKHG ist unter Umständen auch auf vertragliche Ansprüche aus einem Verkehrsunfall zu erweitern. Der Anwendungsbereich des Paragraph 20, EKHG ist unter Umständen auch auf vertraglich... mehr lesen...
Begründung: Mit der beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien eingebrachten Klage begehrt der Kläger den Zuspruch von EUR 65.400,-- sowie die Feststellung der solidarischen Haftung der beklagten Parteien für alle ihm aus seiner Infektion mit dem Hepatitis C-Virus in Hinkunft noch entstehenden Schäden. Er habe in den Jahren 1972 bis 1974 in der Plasmapheresestelle der Erstbeklagten in Wien, G*****gasse ***** Blutplasma gespendet und sei dabei mit dem genannten Virus infiziert ... mehr lesen...
Begründung: Der Kläger begehrt 65.400 EUR an Schadenersatz für Gesundheitsschäden durch die Infektion mit dem Hepatitis C-Virus im Zusammenhang mit Blutplasmaspenden sowie die Feststellung, dass ihm die Beklagten für alle künftigen Schäden zur ungeteilten Hand hafteten. Der Kläger habe in den Jahren 1977/78 in der Plasmapheresestelle der Erstbeklagten in Linz Blut zur Herstellung von Blutplasma gespendet. 1988 sei bei ihm Hepatitis C diagnostiziert worden; erst 2002 habe er vom Ka... mehr lesen...
Norm: JN §31 I EKHG §20 JN §31 JN § 31 heute JN § 31 gültig ab 01.07.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2000 JN § 31 gültig von 01.07.1914 bis 30.06.2001 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 118/1914 EKHG § 20 heute ... mehr lesen...
Nach den Klagsbehauptungen verschuldete der Erstbeklagte als Lenker eines bei der Zweitbeklagten haftpflichtversicherten Mopeds am 13. Mai 1973 auf der Achensee-Bundesstraße einen Verkehrsunfall, bei dem der Personenkraftwagen des Klägers beschädigt wurde. Der Kläger soll dadurch einen Schaden von 24.319.60 S samt 12% Zinsen aus 13.319.60 S seit 13. Mai 1973 erlitten haben. Er verlangt von beiden Beklagten zur ungeteilten Hand den Ersatz dieses Schadens. Die Klage konnte zunächst ... mehr lesen...
Norm: EKHG §20 JN §92a JN §93 EKHG § 20 heute EKHG § 20 gültig ab 01.06.1959 JN § 92a heute JN § 92a gültig ab 01.05.1983 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983 ... mehr lesen...
Norm: EKHG §20 JN §93 KFG 1967 §63 Abs3 ZPO §14 Dc ZPO §14 Dd EKHG § 20 heute EKHG § 20 gültig ab 01.06.1959 JN § 93 heute JN § 93 gültig ab 01.07.1914 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 118/1914 ... mehr lesen...
Mit der vorliegenden Klage begehrt die klagende Partei den Ersatz von Schäden, die ihr nach den Klagsbehauptungen an einem ihr gehörigen PKW. dadurch entstanden, daß dessen Lenker durch den die Straße an einer unübersichtlichen Kurve mit angeschnallten Schiern überquerenden Beklagten zu Brems- und Ausweichhandlungen gezwungen wurde, in deren Folge das Fahrzeug umstürzte. Die Zuständigkeit des Erstgerichtes grundete die klagende Partei auf § 101 JN. (Gerichtsstand der Gegenseitigk... mehr lesen...
Norm: EKHG §20 EKHG § 20 heute EKHG § 20 gültig ab 01.06.1959
Rechtssatz:
Der Gerichtsstand des § 20 EKHG kann auch für eine Klage gegen denjenigen herangezogen werden, der ein im Betrieb befindliches Kraftfahrzeug beschädigt hat. Der Gerichtsstand des Paragraph 20, EKHG kann auch fü... mehr lesen...
Norm: AHG §9 EKHG §20 AHG § 9 heute AHG § 9 gültig ab 01.03.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 91/1993 AHG § 9 gültig von 01.08.1989 bis 28.02.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989 AHG § 9 gültig von 01.01.1989 bis 31.07.1989 ... mehr lesen...
Die klagende Partei tritt als Legalzessionarin nach § 21a Fürsorgepflichtverordnung auf; der von ihr befürsorgte Josef M. habe durch das Verschulden des Walter P. (Halter und Lenker eines Kraftwagens) am 2. Februar 1959 einen Verkehrsunfall im Bezirke des Erstgerichtes erlitten; im Übereinkommen vom 22. September 1960 habe sich die beklagte Partei als Haftpflichtversicherer des Kraftfahrers zur Zahlung von 50% aller der Klägerin im Zusammenhange mit dem Unfall des Josef M. auflaufe... mehr lesen...
Norm: EKHG §20 FürsorgepflichtV §21aKraftfVerkG §20 EKHG § 20 heute EKHG § 20 gültig ab 01.06.1959
Rechtssatz: Der Wahlgerichtsstand des § 20 KraftfVerkG kommt auch dem Zessionar des Geschädigten als Singularsukzessor zugute (vgl § 1394 ABGB). Es ist nicht erforderlich, dass die Klage a... mehr lesen...
Norm: EKHG §20 VersVG §67 EKHG § 20 heute EKHG § 20 gültig ab 01.06.1959 VersVG § 67 heute VersVG § 67 gültig ab 06.04.1959
Rechtssatz: ... mehr lesen...