RS OGH 2016/4/12 2Ob232/64, 7Ob654/90, 2Ob200/15y

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 03.09.1964
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Norm

EKHG §20
FürsorgepflichtV §21a
KraftfVerkG §20

Rechtssatz

Der Wahlgerichtsstand des § 20 KraftfVerkG kommt auch dem Zessionar des Geschädigten als Singularsukzessor zugute (vgl § 1394 ABGB). Es ist nicht erforderlich, dass die Klage ausschließlich auf die Haftung nach dem KraftfVerkG gegründet wird; es genügt vielmehr, dass der Kraftfahrzeugunfall neben der vom Kläger behaupteten Vereinbarung mit dem beim Wahlgerichtsstand in Anspruch Genommenen einen wesentlichen Klagsgrund bildet (unter Hinweis auf die deutsche Lehre).Der Wahlgerichtsstand des Paragraph 20, KraftfVerkG kommt auch dem Zessionar des Geschädigten als Singularsukzessor zugute vergleiche Paragraph 1394, ABGB). Es ist nicht erforderlich, dass die Klage ausschließlich auf die Haftung nach dem KraftfVerkG gegründet wird; es genügt vielmehr, dass der Kraftfahrzeugunfall neben der vom Kläger behaupteten Vereinbarung mit dem beim Wahlgerichtsstand in Anspruch Genommenen einen wesentlichen Klagsgrund bildet (unter Hinweis auf die deutsche Lehre).

Entscheidungstexte

  • RS0058524">2 Ob 232/64
    Entscheidungstext OGH 03.09.1964 2 Ob 232/64
    Veröff: SZ 37/114 = RZ 1964,204 = ZVR 1965/88 S 103
  • 7 Ob 654/90
    Entscheidungstext OGH 17.05.1990 7 Ob 654/90
    nur: Der Wahlgerichtsstand des § 20 KraftfVerkG kommt auch dem Zessionar des Geschädigten als Singularsukzessor zugute. (T1) Veröff: SZ 63/105 = VersR 1991,1083
  • RS0058524">2 Ob 200/15y
    Entscheidungstext OGH 12.04.2016 2 Ob 200/15y
    Auch

Schlagworte

Auto

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1964:RS0058524

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

12.05.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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