Norm
AHG §9Rechtssatz
Kann ein und derselbe Sachverhalt neben den Bestimmungen des AHG auch noch andere Gesetzesnormen unterstellt werden (hier: EKHG), dann ist das nach der Zuständigkeitsvorschrift des § 9 AHG ausschließlich zuständige Gericht zur Gänze zuständig, wenn es die Zuständigkeit zur Entscheidung auch nur hinsichtlich einer der anzuwendenden konkurrierenden Normen besitzt.Kann ein und derselbe Sachverhalt neben den Bestimmungen des AHG auch noch andere Gesetzesnormen unterstellt werden (hier: EKHG), dann ist das nach der Zuständigkeitsvorschrift des Paragraph 9, AHG ausschließlich zuständige Gericht zur Gänze zuständig, wenn es die Zuständigkeit zur Entscheidung auch nur hinsichtlich einer der anzuwendenden konkurrierenden Normen besitzt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1968:RS0050120Dokumentnummer
JJR_19680418_OGH0002_0010OB00092_6800000_001