Norm
JN §31 IRechtssatz
Es erscheint zweckmäßig, Schadenersatzprozesse aus einem Verkehrsunfall bei dem Gericht durchzuführen, in dessen Sprengel sich der Unfall ereignete (vgl § 20 EKHG).Es erscheint zweckmäßig, Schadenersatzprozesse aus einem Verkehrsunfall bei dem Gericht durchzuführen, in dessen Sprengel sich der Unfall ereignete vergleiche Paragraph 20, EKHG).
Entscheidungstexte