TE OGH 2010/3/1 2Nc5/10y

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Veröffentlicht am 01.03.2010
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Baumann als Vorsitzenden sowie die Hofräte Dr. Veith und Dr. Schwarzenbacher als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Jörg W*****, vertreten durch Dr. Norbert Novohradsky, Rechtsanwalt in Gmunden, gegen die beklagte Partei U***** AG, *****, vertreten durch Achammer Mennel Welte Achammer Kaufmann Rechtsanwälte KG in Feldkirch, wegen 1.360 EUR sA, über den Delegierungsantrag der beklagten Partei den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Zur Verhandlung und Entscheidung in dieser Rechtssache wird anstelle des Bezirksgerichts Leopoldstadt das Bezirksgericht Bezau bestimmt.

Text

Begründung:

Der Kläger begehrt Schmerzengeld (Schockschaden) aus einem Verkehrsunfall in Schröcken im Bregenzerwald. Die Beklagte beantragte die Delegierung der Rechtssache an das Bezirksgericht Bezau, da sämtliche beantragten Zeugen in der Nähe des Unfallorts wohnhaft seien und auch ein Lokalaugenschein notwendig sein werde.

Der Kläger sprach sich gegen die Delegierung aus.

Rechtliche Beurteilung

Die Delegierung ist gerechtfertigt.

Nach § 31 Abs 1 JN kann aus Gründen der Zweckmäßigkeit auf Antrag einer Partei anstelle des zuständigen Gerichts ein anderes gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung bestimmt werden. Nach der ständigen Rechtsprechung (RIS-Justiz RS0046324) soll eine Delegierung zwar nur den Ausnahmefall darstellen und keinesfalls durch eine großzügige Handhabung der Delegierungsmöglichkeiten eine faktische Durchbrechung der gesetzlichen Zuständigkeitsordnung hervorgerufen werden, doch sprechen im Allgemeinen Gründe der Zweckmäßigkeit dafür, Schadenersatzprozesse aus einem Verkehrsunfall bei dem Gericht durchzuführen, in dessen Sprengel sich der Unfall ereignete; diesem Umstand hat der Gesetzgeber dadurch Rechnung getragen, dass er für derartige Prozesse einen entsprechenden Gerichtsstand bei dem für den Unfallort zuständigen Gericht geschaffen hat (§ 20 EKHG).

Im vorliegenden Fall ist die Durchführung eines Lokalaugenscheines zumindest möglich. Dieser ist zweckmäßigerweise vom Gericht des Unfallorts durchzuführen. Dazu kommt, dass die Mehrzahl der bislang von den Parteien beantragten Zeugen ihren Wohnsitz im Bregenzerwald und kein einziger Zeuge seinen Wohnsitz in Wien hat.

Unter Berücksichtigung dieser Umstände liegt die beantragte Delegierung im wohlverstandenen Interesse der Parteien, weil die Sache aller Voraussicht nach rascher und mit geringerem Kostenaufwand vor dem Gericht des Unfallorts durchgeführt werden kann.

Textnummer

E93360

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2010:0020NC00005.10Y.0301.000

Im RIS seit

30.04.2010

Zuletzt aktualisiert am

30.04.2010
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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