TE OGH 2010/4/8 2Nc12/10b

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Veröffentlicht am 08.04.2010
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Baumann als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Veith und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Martin K*****, vertreten durch Dr. Peter Bibiza, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagten Parteien 1. D***** Versicherung AG *****, vertreten durch Mag. Christiane Hoja-Trattnig, Rechtsanwältin in Klagenfurt, 2. Patrick R*****, vertreten durch Dr. Walter Vasoll, Rechtsanwalt in Hermagor, wegen 16.590 EUR sA und Feststellung, über den Delegierungsantrag der beklagten Parteien den

B e s c h l u s s

gefasst:

Spruch

Zur Verhandlung und Entscheidung in dieser Rechtssache wird anstelle des Handelsgerichts Wien das Landesgericht Klagenfurt bestimmt.

Text

B e g r ü n d u n g :

Bei einem Verkehrsunfall in Kärnten am 27. 4. 2008 wurde der in Kärnten wohnhafte Kläger als Beifahrer eines von ihm gehaltenen, vom Zweitbeklagten gelenkten PKW, der vom Kläger beim erstbeklagten Versicherer haftpflichtversichert worden war, schwer verletzt.

Der Kläger begehrt mit der Behauptung, der Unfall sei vom Zweitbeklagten wegen überhöhter Geschwindigkeit und Alkoholisierung verschuldet worden, Schmerzengeld und den Ersatz weiterer Schäden. Zum Beweis für sein Vorbringen beantragt er seine Einvernahme.

Die Beklagten bringen vor, der Kläger habe von der Alkoholisierung des Zweitbeklagten gewusst und trotzdem diesen aufgefordert, das Fahrzeug zu lenken. Den Kläger treffe das Alleinverschulden oder doch ein erhebliches Mitverschulden am Unfall. Die Beklagten beantragen die Einvernahme von sechs in Kärnten wohnhaften Zeugen sowie des ebenfalls in Kärnten wohnhaften Zweitbeklagten.

Die Beklagten beantragen die Delegierung des Verfahrens an das Landesgericht Klagenfurt, in dessen Sprengel sämtliche zu vernehmenden Personen ihren Wohnort hätten.

Die Klägerin spricht sich gegen die Delegierung aus. Der Kläger könne zum erkennenden Gericht anreisen, alle „wesentlichen“ Zeugen hätten schon im Strafverfahren ausgesagt. Das Zivilgericht sei an das den Zweitbeklagten verurteilende Strafurteil gebunden.

Das Handelsgericht Wien spricht sich für die Delegierung aus.

Rechtliche Beurteilung

Die Delegierung ist gerechtfertigt.

Nach § 31 Abs 1 JN kann aus Gründen der Zweckmäßigkeit auf Antrag einer Partei anstelle des zuständigen Gerichts ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung bestimmt werden. Nach ständiger Rechtsprechung (RIS-Justiz RS0046324; RS0046441; RS0046589) soll eine Delegierung zwar nur den Ausnahmefall darstellen und keinesfalls durch eine großzügige Handhabung der Delegierungsmöglichkeiten eine faktische Durchbrechung der gesetzlichen Zuständigkeitsordnung hervorgerufen werden, doch sprechen im Allgemeinen Gründe der Zweckmäßigkeit dafür, Schadenersatzprozesse aus einem Verkehrsunfall bei dem Gericht durchzuführen, in dessen Sprengel sich der Unfall ereignete (RIS-Justiz RS0046149).

Sämtliche zur Einvernahme beantragten Personen wohnen im Sprengel des Landesgerichts Klagenfurt. Der Unmittelbarkeitsgrundsatz spricht für deren Vernehmung vor dem erkennenden Gericht, zumal in der Regel bei Verkehrsunfällen eine Bindung des Zivilgerichts an das verurteilende Straferkenntnis nicht besteht (RIS-Justiz RS0110240). Aller Voraussicht nach kann die Rechtssache rascher und mit geringerem Kostenaufwand vor dem Landesgericht Klagenfurt durchgeführt werden.

Textnummer

E93630

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2010:0020NC00012.10B.0408.000

Im RIS seit

26.05.2010

Zuletzt aktualisiert am

26.05.2010
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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