Norm
JN §31 IRechtssatz
Die Delegierung muss ein Ausnahmefall sein, weil eine allzu großzügige Anwendung des § 31 JN zu einer unvertretbaren Lockerung der Zuständigkeitsordnung führen würde (vgl EvBl 1966/380 ua).Die Delegierung muss ein Ausnahmefall sein, weil eine allzu großzügige Anwendung des Paragraph 31, JN zu einer unvertretbaren Lockerung der Zuständigkeitsordnung führen würde vergleiche EvBl 1966/380 ua).
Anmerkung
Bem: Der Rechtssatz wird wegen der Häufigkeit seiner Zitierung ("überlanger RS") nicht bei jeder einzelnen Bezugnahme, sondern nur fallweise mit einer Gleichstellungsindizierung versehen.Entscheidungstexte