RS OGH 2025/7/8 5Nd36/75; 4Ob73/77; 5Ob677/79; 1Ob576/80; 2Nd2/81; 8Nd511/81; 5Nd512/82; 2Nd503/83;

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.11.1975
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Norm

JN §31 I
  1. JN § 31 heute
  2. JN § 31 gültig ab 01.07.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2000
  3. JN § 31 gültig von 01.07.1914 bis 30.06.2001 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 118/1914

Rechtssatz

Die Delegierung muss ein Ausnahmefall sein, weil eine allzu großzügige Anwendung des § 31 JN zu einer unvertretbaren Lockerung der Zuständigkeitsordnung führen würde (vgl EvBl 1966/380 ua).Die Delegierung muss ein Ausnahmefall sein, weil eine allzu großzügige Anwendung des Paragraph 31, JN zu einer unvertretbaren Lockerung der Zuständigkeitsordnung führen würde vergleiche EvBl 1966/380 ua).

Anmerkung

Bem: Der Rechtssatz wird wegen der Häufigkeit seiner Zitierung ("überlanger RS") nicht bei jeder einzelnen Bezugnahme, sondern nur fallweise mit einer Gleichstellungsindizierung versehen.

Entscheidungstexte

Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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