TE OGH 1996/3/11 9NdA1/96

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Veröffentlicht am 11.03.1996
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Klinger als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Maier und Dr.Petrag als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Dipl.Ing.Wolfgang M*****, Betriebsberater, ***** vertreten durch Dr.Michael Augustin, Rechtsanwalt in Leoben, wider die beklagte Partei C***** Gesellschaft mbH, ***** vertreten durch Dr.Georg Reiter und Dr.Christoph Brandweiner, Rechtsanwälte in Salzburg, wegen Rechnungslegung und Leistung (S 200.000,-), über den Antrag der beklagten Partei auf Delegierung des Landesgerichtes Salzburg als Arbeits- und Sozialgericht den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Anstelle des Landesgerichtes Leoben als Arbeits- und Sozialgericht wird das Landesgericht Salzburg als Arbeits- und Sozialgericht zur Verhandlung und Entscheidung der Arbeitsrechtssache bestimmt.

Text

Begründung:

Die beklagte Partei beantragte die Delegierung an das Landesgericht Salzburg mit der Begründung, daß sowohl ihr Geschäftsführer als auch die bisher namhaft gemachten vier Zeugen in Salzburg wohnhaft seien.

Der Kläger sprach sich gegen den Delegierungsantrag aus, weil die Zeugen auch im Rechtshilfeweg einvernommen werden können.

Rechtliche Beurteilung

Die Delegierung ist zweckmäßig im Sinne des § 31 JN. Sowohl der Geschäftsführer der beklagten Partei als auch die bisher namhaft gemachten Zeugen wohnen im Sprengel des Landesgerichtes Salzburg. Lediglich der Kläger ist als Betriebsberater in Leoben tätig. Zufolge des Vorranges des Unmittelbarkeitsgrundsatzes (§ 276 Abs 1 ZPO; Fasching ZPR2 Rz 675 ff) kann die Beweisaufnahme nicht von vorneherein auf Vernehmungen im Rechtshilfeweg verwiesen werden.Die Delegierung ist zweckmäßig im Sinne des Paragraph 31, JN. Sowohl der Geschäftsführer der beklagten Partei als auch die bisher namhaft gemachten Zeugen wohnen im Sprengel des Landesgerichtes Salzburg. Lediglich der Kläger ist als Betriebsberater in Leoben tätig. Zufolge des Vorranges des Unmittelbarkeitsgrundsatzes (Paragraph 276, Absatz eins, ZPO; Fasching ZPR2 Rz 675 ff) kann die Beweisaufnahme nicht von vorneherein auf Vernehmungen im Rechtshilfeweg verwiesen werden.

Die Delegierung ist daher zu bewilligen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:009NDA00001.96.0311.000

Dokumentnummer

JJT_19960311_OGH0002_009NDA00001_9600000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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