TE OGH 1990/6/19 7Nd507/90

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Veröffentlicht am 19.06.1990
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Flick als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Warta und Dr. Egermann als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei B*** M***, Oberpullendorf, Rottwiese, vertreten

durch Dr. Ernst Fasan und Dr. Wolfgang Weinwurm, Rechtsanwälte in Neunkirchen, gegen die beklagten Parteien 1.) Ing. Werner V***, Inhaber eines technischen Büros, Lauterach, Bäumlegasse 9, vertreten durch Dr. Rolf Philipp, Rechtsanwalt in Feldkirch, und

2.) Ing. Peter M***, Inhaber eines technischen Büros, Lauterach, Bäumlegasse 9, vertreten durch Dr. Wolfgang Hirsch, Rechtsanwalt in Bregenz, wegen S 512.834,40 s.A., über den Delegierungsantrag der klagenden Partei den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Zur Verhandlung und Entscheidung der Rechtssache wird gemäß § 31 Abs. 2 JN anstelle des Landesgerichtes Feldkirch das Landesgericht Eisenstadt bestimmt.

Text

Begründung:

Die klagende Partei, die ihren Sitz im Sprengel des Landesgerichtes Eisenstadt hat, begehrt von den beiden Beklagten, deren allgemeiner Gerichtsstand sich im Sprengel des Landesgerichtes Feldkirch befindet, die Zahlung von Schadenersatz, weil sie den maschinentechnischen Teil einer belüfteten Rotteplatte für eine von der klagenden Partei betriebene Müllverwertungsanlage fehlerhaft geplant hätten. Zum Beweis ihres Vorbringens berufen sie sich außer auf Urkunden auf die Vernehmung dreier ihrer Angestellter (Geschäftsführer der klagenden Partei).

Die beiden Beklagten beantragen die Abweisung der Klage. Sie berufen sich auf die Vorlage von Urkunden, auf die Vernehmung zweier in Wien wohnhafter und eines in Dornbirn wohnhaften Zeugen, auf die Vornahme eines Lokalaugenscheins, die Einholung eines Sachverständigengutachtens und auf Parteienvernehmung. Die klagende Partei beantragt die Delegierung der Rechtssache an das Landesgericht Eisenstadt. Augenschein und Sachverständigenbeweis, die Vernehmung der meisten Zeugen und der Geschäftsführer der klagenden Partei hätten im Sprengel dieses Gerichtes zu erfolgen. Auch die Vernehmung der in Wien wohnhaften Zeugen vor dem Landesgericht Eisenstadt sei zweckmäßiger als jene im Rechtshilfeweg oder die Zureise der Zeugen nach Feldkirch. Die Beklagten haben sich gegen den Antrag der klagenden Partei ausgesprochen.

Das Landesgericht Feldkirch hat sich unter Hinweis darauf, daß ein Lokalaugenschein mit Sachverständigenbeweis durchzuführen sei, für eine Delegierung der Rechtssache ausgesprochen: Auch sei außer den beiden Beklagten nur ein Zeuge in seinem Sprengel wohnhaft.

Rechtliche Beurteilung

Gemäß § 31 JN kann aus Gründen der Zweckmäßigkeit auf Antrag einer Partei anstelle des zuständigen Gerichts ein anderes zur Verhandlung und Entscheidung bestimmt werden. Zweckmäßig ist eine Delegierung dann, wenn beide Parteien oder mindestens eine von ihnen und die überwiegende Anzahl der Zeugen im Sprengel des begehrten Gerichtes wohnen und die Durchführung vor dem erkennenden Gericht übermäßige Kosten verursachen würde. Oft wird auch dann, wenn dem Lokalaugenschein durch das erkennende Gericht streitentscheidende Bedeutung zukommen kann, eine Delegierung zweckmäßig sein. Die Delegierung soll jedoch stets den Ausnahmefall darstellen (Fasching I 232; damit übereinstimmend die ständige Rechtsprechung). Im vorliegenden Fall kommt zwar dem Wohnort der Geschäftsführer der klagenden Partei und jenem der beiden Beklagten, aber auch der beantragten Zeugen keine weitere Bedeutung für die Entscheidung über den Delegierungsantrag bei, wenngleich nicht übersehen werden soll, daß die Zureise der beiden in Wien wohnhaften Zeugen, soll sie vor dem erkennenden Gericht erfolgen (wie dies in der Tagsatzung vom 2. April 1990 vorgesehen wurde), einen erheblichen Kostenaufwand erfordern würde, sollte ihre Vernehmung in Feldkirch durchgeführt werden. Der Einfluß der im Vorlagebericht des Landesgerichtes Feldkirch erwähnten Kosten des zweifellos erforderlichen Sachverständigengutachtens kann so lange nicht beurteilt werden, als ein Sachverständiger nicht bestellt wurde und demgemäß auch seine Zureisekosten - sei es zum Ort des Lokalaugenscheins, sei es zur Befragung vor dem erkennenden Gericht - nicht veranschlagt werden können. Wesentlich für die Entscheidung dagegen ist es, daß die Durchführung des beantragten Ortsaugenscheines im Rechtshilfeweg wenig sinnvoll, durch das Landesgericht Feldkirch aber mit erheblichem Aufwand verbunden wäre.

Die Delegierung der Rechtssache an das Landesgericht Eisenstadt erweist sich aus diesem Grund als zweckmäßig, so daß dem Antrag der klagenden Partei stattzugeben war.

Anmerkung

E21431

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:0070ND00507.9.0619.000

Dokumentnummer

JJT_19900619_OGH0002_0070ND00507_9000000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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