TE OGH 1997/3/12 8Nd6/96

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Veröffentlicht am 12.03.1997
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Petrag als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Langer und Dr.Adamovic als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei ÖR Stefan H*****, Landwirt, ***** vertreten durch Dr.Thomas Watzenböck ua Rechtsanwälte in Kremsmünster, wider die beklagte Partei Karl M*****, Geschäftsmann, ***** vertreten durch Dr.Josef Lechner, Rechtsanwalt in Steyr, wegen S 1,600.000,--, über den Delegierungsantrag der beklagten Partei folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Delegierungsantrag wird abgewiesen.

Text

Begründung:

Zur Sicherung eines Kaufpreises über im Sprengel des Landesgerichtes St.Pölten gelegene Liegenschaften wurde vom Beklagten ein vom Kläger ausgestellter Wechsel angenommen. Der Beklagte beantragt die Delegierung des beim Landesgericht Steyr anhängigen Verfahrens über die Wechselklage an das Landesgericht St.Pölten; es gehe um zwei Liegenschaften in der Katastralgemeinde T*****; vermutlich würden - nicht näher genannte - Zeugen mit Wohnsitz in T***** zu vernehmen sein.

Der Kläger sprach sich unter Hinweis, es liege offensichtlich Verschleppungsabsicht des Beklagten vor, gegen die Delegierung aus.

Rechtliche Beurteilung

Der Delegierungsantrag ist nicht berechtigt. Nach Lehre und ständiger Rechtsprechung ist eine Delegierung aus Zweckmäßigkeitsgründen dann, wenn die örtliche Zuständigkeit eines Gerichtes durch Parteienvereinbarung begründet wurde, grundsätzlich ausgeschlossen, weil sie dem Zweck der Parteienvereinbarung widersprechen würde (Fasching I 232; Fasching, Zivilprozeßrecht2 Rz 209; SZ 33/7, 4 Ob 526/89 ua). Die Delegierung soll auch bei den gesetzlichen Gerichtsständen einen Ausnahmefall darstellen und keinesfalls durch großzügige Handhabung eine faktische Durchbrechung der gesetzlichen Zuständigkeitsordnung bewirken (Mayr in Rechberger, ZPO Rz 4 zu § 31). Ziel der Delegierung ist eine Verkürzung oder Verbilligung des Verfahrens sowie eine Erleichterung des Gerichtszuganges (Fasching, ZPR2 Rz 209), wobei sie immer dann abzulehnen ist, wenn sich die Frage der Zweckmäßigkeit nicht eindeutig zugunsten beider Parteien lösen läßt und eine der Parteien der Delegierung widerspricht (EFSlg 69.712).Der Delegierungsantrag ist nicht berechtigt. Nach Lehre und ständiger Rechtsprechung ist eine Delegierung aus Zweckmäßigkeitsgründen dann, wenn die örtliche Zuständigkeit eines Gerichtes durch Parteienvereinbarung begründet wurde, grundsätzlich ausgeschlossen, weil sie dem Zweck der Parteienvereinbarung widersprechen würde (Fasching römisch eins 232; Fasching, Zivilprozeßrecht2 Rz 209; SZ 33/7, 4 Ob 526/89 ua). Die Delegierung soll auch bei den gesetzlichen Gerichtsständen einen Ausnahmefall darstellen und keinesfalls durch großzügige Handhabung eine faktische Durchbrechung der gesetzlichen Zuständigkeitsordnung bewirken (Mayr in Rechberger, ZPO Rz 4 zu Paragraph 31,). Ziel der Delegierung ist eine Verkürzung oder Verbilligung des Verfahrens sowie eine Erleichterung des Gerichtszuganges (Fasching, ZPR2 Rz 209), wobei sie immer dann abzulehnen ist, wenn sich die Frage der Zweckmäßigkeit nicht eindeutig zugunsten beider Parteien lösen läßt und eine der Parteien der Delegierung widerspricht (EFSlg 69.712).

Das Verfahren betrifft einen zur Sicherung eines Kaufpreises angenommenen Wechsel im Zusammenhang mit einem Treuhandgeschäft. Die Lage der Liegenschaften, die Kaufgegenstand waren, ist für die Ausstellung des Wechsels und dessen Annahme unerheblich. Da keine Gründe vorliegen, die für die Zweckmäßigkeit der Delegierung sprechen, muß dem Delegierungsantrag ein Erfolg versagt bleiben.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:0080ND00006.96.0312.000

Dokumentnummer

JJT_19970312_OGH0002_0080ND00006_9600000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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