Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Hofmann als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Angst, Dr.Graf, Dr.Pimmer und Dr.Zechner als weitere Richter in der vom Bezirksgericht Langenlois zu C 1069/93 geführten Rechtssache der klagenden Parteien 1.) Dr.Erika R*****, 2.) Dr.Georg Josef R*****, wider die beklagten Parteien 1.) Franz B*****,
2.) Hedwig B*****, beide vertreten durch Dr.Walter Kossarz, Rechtsanwalt in Krems, wegen Feststellung, hilfsweise Erklärung (Streitwert S 60.000,--), über den Antrag der klagenden Parteien auf Berichtigung des Beschlusses des Obersten Gerichtshofes vom 14.12.1994, 3 Ob 570/94, den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Gemäß §§ 419, 430 ZPO kann das Gericht, das den Beschluß gefaßt hat, jederzeit u.a. Schreib- und Rechenfehler oder andere offenbare Unrichtigkeiten in dem Beschluß berichtigen.Gemäß Paragraphen 419, 430, ZPO kann das Gericht, das den Beschluß gefaßt hat, jederzeit u.a. Schreib- und Rechenfehler oder andere offenbare Unrichtigkeiten in dem Beschluß berichtigen.
Ein derartiger berichtigungsfähiger Fehler liegt nicht vor; eine nachteilige Auswirkung der von den Klägern behaupteten Unrichtigkeit in der Begründung des Beschlusses des Obersten Gerichtshofes ist überdies auszuschließen.
Der Berichtigungsantrag war daher zurückzuweisen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:0030OB00570.94.0222.000Dokumentnummer
JJT_19950222_OGH0002_0030OB00570_9400000_000