TE OGH 2009/6/2 2Nc10/09g

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Veröffentlicht am 02.06.2009
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Baumann als Vorsitzenden und durch die Hofräte Dr. Veith und Dr. E. Solé als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Hans L*****, vertreten durch Dr. Eduard Wegrostek, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei D*****AG, *****, vertreten durch Dr. Norbert Bergmüller, Rechtsanwalt in Schladming, wegen 2.957,59 EUR sA, über den Delegierungsantrag der beklagten Partei in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Zur Verhandlung und Entscheidung in dieser Rechtssache wird anstelle des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien das Bezirksgericht Schladming bestimmt.

Text

Begründung:

Der Kläger begehrt in seiner beim Bezirksgericht Innere Stadt Wien am allgemeinen Gerichtsstand der beklagten Partei eingebrachten Klage Schadenersatz nach einem Verkehrsunfall, der sich auf einem Parkplatz in Schladming ereignet hat. Die beklagte Partei beantragte die Delegierung der Rechtssache an das Bezirksgericht Schladming, weil die Lenkerin des Beklagtenfahrzeugs in Rohrmoos wohnhaft sei und die Durchführung eines Ortsaugenscheins unter Beiziehung eines Kfz-Sachverständigen erforderlich sein werde.

Der Kläger äußerte sich zum Delegierungsantrag der beklagten Partei nicht, stellte jedoch auch seinerseits den Beweisantrag auf Durchführung eines Ortsaugenscheins unter Beiziehung eines Kfz-Sachverständigen.

Das Bezirksgericht Innere Stadt Wien erachtete eine Delegierung für zweckmäßig.

Rechtliche Beurteilung

Die Delegierung ist gerechtfertigt.

Nach § 31 Abs 1 JN kann aus Gründen der Zweckmäßigkeit auf Antrag einer Partei anstelle des zuständigen Gerichts ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung bestimmt werden. Nach ständiger Rechtsprechung (RIS-Justiz RS0046324) soll eine Delegierung zwar nur den Ausnahmefall darstellen und keinesfalls durch eine großzügige Handhabung der Delegierungsmöglichkeiten eine faktische Durchbrechung der gesetzlichen Zuständigkeitsordnung hervorgerufen werden, doch sprechen im Allgemeinen Gründe der Zweckmäßigkeit dafür, Schadenersatzprozesse aus einem Verkehrsunfall bei dem Gericht durchzuführen, in dessen Sprengel sich der Unfall ereignete; diesem Umstand hat der Gesetzgeber dadurch Rechnung getragen, dass er für derartige Prozesse einen entsprechenden Gerichtsstand bei dem für den Unfallort zuständigen Gericht geschaffen hat (§ 20 EKHG).

Dazu kommt im vorliegenden Fall, dass eine Zeugin im Sprengel des Gerichts des Unfallorts wohnt, für den in Deutschland wohnhaften Zeugen die Anreise nach Schladming nicht beschwerlicher ist als nach Wien, und dass die Streitteile übereinstimmend die Vornahme eines Ortsaugenscheins beantragt haben, der zweckmäßigerweise vom Gericht des Unfallorts durchzuführen ist.

Unter Berücksichtigung dieser Umstände liegt die beantragte Delegierung im wohlverstandenen Interesse der Parteien, weil die Sache aller Voraussicht nach rascher und mit geringerem Kostenaufwand vor dem Gericht des Unfallorts durchgeführt werden kann (vgl RIS-Justiz RS0108909).

Anmerkung

E909492Nc10.09g

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2009:0020NC00010.09G.0602.000

Zuletzt aktualisiert am

08.07.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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