RS OGH 2024/2/23 2Nd16/97; 2Nd7/99; 2Nd5/00; 2Nd12/00; 2Nd7/01; 2Nc101/02d; 2Nc4/03s; 2Nc11/03w; 2Nc

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.12.1997
beobachten
merken

Norm

JN §31 Abs1 I
JN §31 Abs2 I
  1. JN § 31 heute
  2. JN § 31 gültig ab 01.07.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2000
  3. JN § 31 gültig von 01.07.1914 bis 30.06.2001 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 118/1914
  1. JN § 31 heute
  2. JN § 31 gültig ab 01.07.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2000
  3. JN § 31 gültig von 01.07.1914 bis 30.06.2001 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 118/1914

Rechtssatz

Delegierung eines Verfahrens über den Ersatz von Schäden aus einem Verkehrsunfall an das Bezirksgericht, in dessen Sprengel sich der Unfall ereignet hatte, weil ein Zeuge nicht weit von diesem Gericht wohnt und die Einholung eines Gutachtens eines Sachverständigen, welcher zweckmäßigerweise vom Gericht des Unfallsortes zu bestellen ist, von beiden Parteien beantragt wurde.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108909

Im RIS seit

10.01.1998

Zuletzt aktualisiert am

08.04.2024
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten