TE OGH 2009/10/22 2Nc19/09f

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Veröffentlicht am 22.10.2009
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Baumann als Vorsitzenden und durch die Hofräte Dr. Veith und Dr. E. Solé als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei S***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Georg Zwolanek, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei U***** AG, *****, vertreten durch Mag. Josef Schartmüller, Rechtsanwalt in Wien, wegen 2.609,34 EUR sA, über den Delegierungsantrag der beklagten Partei in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Zur Verhandlung und Entscheidung in dieser Rechtssache wird anstelle des Bezirksgerichts Leopoldstadt das Bezirksgericht Vöcklabruck bestimmt.

Text

Begründung:

Die klagende Partei begehrt in ihrer beim Bezirksgericht Leopoldstadt am allgemeinen Gerichtsstand der beklagten Partei eingebrachten Klage Schadenersatz nach einem Verkehrsunfall, der sich auf der Atterseestraße in Lenzing ereignet hat. Die beklagte Partei beantragte die Delegierung der Rechtssache an das Bezirksgericht Vöcklabruck, weil die Lenkerin des Beklagtenfahrzeugs in Seewalchen am Attersee wohnhaft sei und die Durchführung eines Ortsaugenscheins unter Beiziehung eines Kfz-Sachverständigen erforderlich sein werde. Die klagende Partei sprach sich gegen die Delegierung des Verfahrens aus.

Das Bezirksgericht Leopoldstadt erachtete eine Delegierung für zweckmäßig.

Rechtliche Beurteilung

Die Delegierung ist gerechtfertigt.

Nach § 31 Abs 1 JN kann aus Gründen der Zweckmäßigkeit auf Antrag einer Partei anstelle des zuständigen Gerichts ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung bestimmt werden. Nach ständiger Rechtsprechung (RIS-Justiz RS0046324) soll eine Delegierung zwar nur den Ausnahmefall darstellen und keinesfalls durch eine großzügige Handhabung der Delegierungsmöglichkeiten eine faktische Durchbrechung der gesetzlichen Zuständigkeitsordnung hervorgerufen werden, doch sprechen im Allgemeinen Gründe der Zweckmäßigkeit dafür, Schadenersatzprozesse aus einem Verkehrsunfall bei dem Gericht durchzuführen, in dessen Sprengel sich der Unfall ereignete; diesem Umstand hat der Gesetzgeber dadurch Rechnung getragen, dass er für derartige Prozesse einen entsprechenden Gerichtsstand bei dem für den Unfallort zuständigen Gericht geschaffen hat (§ 20 EKHG).

Dazu kommt im vorliegenden Fall, dass die Lenkerin des Beklagtenfahrzeugs und eine weitere Zeugin im Sprengel des Gerichts des Unfallorts wohnen, für die Lenkerin des Klagsfahrzeugs die Anreise nach Vöcklabruck weniger beschwerlicher ist als nach Wien, und dass die beklagte Partei die Vornahme eines Ortsaugenscheins beantragt hat, der zweckmäßigerweise vom Gericht des Unfallorts durchzuführen ist.

Unter Berücksichtigung dieser Umstände liegt die beantragte Delegierung im wohlverstandenen Interesse der Parteien, weil die Sache aller Voraussicht nach rascher und mit geringerem Kostenaufwand vor dem Gericht des Unfallorts durchgeführt werden kann (vgl RIS-Justiz RS0108909).

Anmerkung

E923172Nc19.09f

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2009:0020NC00019.09F.1022.000

Zuletzt aktualisiert am

18.12.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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