TE OGH 2010/9/6 2Nc21/10a

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Veröffentlicht am 06.09.2010
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Baumann als Vorsitzenden und durch die Hofräte Dr. Veith und Dr. E. Solé als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei A***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Wolfgang Waldeck und Dr. Hubert Hasenauer, Rechtsanwälte in Wien, gegen die beklagte Partei G***** AG, *****, vertreten durch Dr. Felix Haid, Rechtsanwalt in Eben im Pongau, wegen Kosten, über den Delegierungsantrag der beklagten Partei in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Zur Verhandlung und Entscheidung in dieser Rechtssache wird anstelle des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien das Bezirksgericht St. Johann im Pongau bestimmt.

Text

Begründung:

Die klagende Partei begehrte in ihrer beim Bezirksgericht Innere Stadt Wien am allgemeinen Gerichtsstand der beklagten Partei eingebrachten Klage Schadenersatz nach einem Verkehrsunfall, der sich auf der Abfahrtsrampe 1 der Tauernautobahn ereignet hat. Nach Abwicklung des Schadens mit dem Kaskoversicherer und der Zahlung des Selbstbehalts zuzüglich Zinsen durch die beklagte Partei schränkte die klagende Partei das Klagebegehren auf Kosten ein.

Die beklagte Partei, die weiterhin das behauptete Alleinverschulden des Lenkers des bei ihr haftpflichtversicherten Fahrzeugs bestreitet, beantragte die Delegierung der Rechtssache an das Bezirksgericht St. Johann im Pongau, in dessen Sprengel sich der Unfall ereignet habe und in welchem die beiden von ihr namhaft gemachten Zeugen wohnen würden. Auch für die von der klagenden Partei angeführten, in Oberösterreich wohnhaften Zeugen sei die Anreise zum Gericht des Unfallorts kürzer als nach Wien. Es werde ferner die Durchführung eines Ortsaugenscheins unter Beiziehung eines Kfz-Sachverständigen erforderlich sein.

Die klagende Partei sprach sich gegen die Delegierung des Verfahrens aus.

Das Bezirksgericht Innere Stadt Wien erachtete eine Delegierung für zweckmäßig.

Rechtliche Beurteilung

Die Delegierung ist gerechtfertigt.

Nach § 31 Abs 1 JN kann aus Gründen der Zweckmäßigkeit auf Antrag einer Partei anstelle des zuständigen Gerichts ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung bestimmt werden. Nach ständiger Rechtsprechung (RIS-Justiz RS0046324) soll eine Delegierung zwar nur den Ausnahmefall darstellen und keinesfalls durch eine großzügige Handhabung der Delegierungsmöglichkeiten eine faktische Durchbrechung in der gesetzlichen Zuständigkeitsordnung hervorgerufen werden, doch sprechen im Allgemeinen Gründe der Zweckmäßigkeit dafür, Schadenersatzprozesse aus einem Verkehrsunfall bei dem Gericht durchzuführen, in dessen Sprengel sich der Unfall ereignete; diesem Umstand hat der Gesetzgeber dadurch Rechnung getragen, dass er für derartige Prozesse einen entsprechenden Gerichtsstand bei dem für den Unfallort zuständigen Gericht geschaffen hat (§ 20 EKHG).

Dazu kommt im vorliegenden Fall, dass der Lenker des Beklagtenfahrzeugs und ein weiterer Zeuge im Sprengel des Gerichts des Unfallorts wohnen und für die in Oberösterreich wohnhaften Zeugen die Anreise nach St. Johann im Pongau zumindest nicht beschwerlicher ist als nach Wien.

Schon unter Berücksichtigung dieser Umstände liegt die beantragte Delegierung im wohlverstandenen Interesse der Parteien, weil die Sache aller Voraussicht nach rascher und mit geringerem Kostenaufwand vor dem Gericht des Unfallorts durchgeführt werden kann (vgl RIS-Justiz RS0108909). Die Frage, ob auch die Durchführung eines Ortsaugenscheins erforderlich sein wird, tritt bei dieser Sachlage in den Hintergrund.

Textnummer

E95127

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2010:0020NC00021.10A.0906.000

Im RIS seit

23.10.2010

Zuletzt aktualisiert am

23.10.2010
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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