TE OGH 1989/5/10 2Nd6/89

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Veröffentlicht am 10.05.1989
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Scheiderbauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kralik und Dr. Vogel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Norbert G***, Tischler, 8225 Obersaifen 130, Pöllau, vertreten durch Dr. Josef Kager, Rechtsanwalt in Hartberg, wider die beklagten Parteien 1. Johann H***, Kranfahrer, 8225 Pöllau, Köppelreith 21, 2. W*** A*** Versicherungs-AG, 8011 Graz, Radetzkystraße 6, vertreten durch Dr. Günther Forenbacher, Rechtsanwalt in Graz, wegen S 120.000,-- s.A., über den Antrag der beklagten Partei auf Delegierung in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Antrag der beklagten Parteien, das Landesgericht für ZRS Graz zur Verhandlung und Entscheidung der Rechtssache zu bestimmen, wird abgewiesen.

Text

Begründung:

Am 12. Dezember 1987 ereignete sich im Gemeindegebiet von Grafenschachen im Burgenland ein Verkehrsunfall, bei welchem der Kläger als Mitfahrer in dem vom Erstbeklagten gelenkten PKW verletzt wurde. Das Alleinverschulden des strafgerichtlich rechtskräftig verurteilten Erstbeklagten nach dem Unfall ist nicht mehr strittig. Der Kläger forderte an Schmerzengeld S 120.000,-- s.A. und berief sich zum Beweis auf die Krankengeschichte des Landeskrankenhauses Oberwart, ein ärztliches Sachverständigengutachten und Parteienvernehmung.

Die Beklagten bestritten lediglich die Höhe des Schmerzengeldes und beantragten die Delegierung der Rechtssache an das Landesgericht für ZRS Graz, da sämtliche Parteien ihren Wohn- bzw. Geschäftssitz in der Steiermark hätten und die Durchführung des Verfahrens vor dem genannten Gericht voraussichtlich mit geringeren Kosten erfolgen könnte.

Der Kläger sprach sich gegen die beantragte Delegierung aus. Das Erstgericht erachtete die Delegierung für nicht zweckmäßig, weil das Alleinverschulden des Erstbeklagten an dem Unfall nicht mehr strittig sei und die Einvernahme von Zeugen sowie die Durchführung eines Ortsaugenscheines voraussichtlich nicht erforderlich sein werde.

Rechtliche Beurteilung

Der Delegierungsantrag ist nicht berechtigt.

Nach § 31 Abs. 1 JN kann aus Gründen der Zweckmäßigkeit auf Antrag einer Partei anstelle des zuständigen Gerichtes ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung bestimmt werden. Die Delegierung obliegt dem Oberlandesgericht innerhalb seines Sprengels, außerhalb desselben dem Obersten Gerichtshof (§ 31 Abs. 2 JN).

Gegen den Widerspruch einer Partei ist dem Delegierungsantrag nur dann zu entsprechen, wenn die Übertragung der Sache vom zuständigen Gericht an ein anderes im eindeutigen Interesse aller Verfahrensbeteiligten liegt. Dies kann im vorliegenden Fall nicht angenommen werden. Es handelt sich hier um einen Schadenersatzprozeß aus einem Verkehrsunfall, der sich im Sprengel des Landesgerichtes Eisenstadt ereignete. Dem Umstand, daß im allgemeinen Gründe der Zweckmäßigkeit dafür sprechen, derartige Schadenersatzprozesse bei dem Gericht durchzuführen, in dessen Sprengel sich der Unfall ereignete, hat der Gesetzgeber dadurch Rechnung getragen, daß er für derartige Prozesse im § 20 EKHG einen entsprechenden Gerichtsstand bei dem für den Unfallsort zuständigen Gericht schuf (vgl. 2 Nd 9/82 ua.). Hiezu kommt, daß die Einholung eines ärztlichen Sachverständigengutachtens unter Zugrundelegung der Krankengeschichte des Landeskrankenhauses Oberwart zweckmäßigerweise durch das Gericht des für den Unfallsort zuständigen Gerichtshofes erfolgen kann und die Anreise des Klägers zur ärztlichen Untersuchung sowie zur Parteienvernehmung zum Gericht des Unfallsortes nicht wesentlich weiter ist als nach Graz. Unter diesen Umständen ist die Durchführung des Verfahrens beim Gericht des Unfallsortes auch im wohlverstandenen Interesse des Beklagten gelegen, sodaß der Delegierungsantrag abzuweisen war.

Anmerkung

E17260

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:0020ND00006.89.0510.000

Dokumentnummer

JJT_19890510_OGH0002_0020ND00006_8900000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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