Rechtssatz
Der Gerichtsstand des § 20 EKHG kann auch für eine Klage gegen denjenigen herangezogen werden, der ein im Betrieb befindliches Kraftfahrzeug beschädigt hat.Der Gerichtsstand des Paragraph 20, EKHG kann auch für eine Klage gegen denjenigen herangezogen werden, der ein im Betrieb befindliches Kraftfahrzeug beschädigt hat.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: AutoEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1968:RS0058530Dokumentnummer
JJR_19680926_OGH0002_0020OB00242_6800000_001