RS OGH 1968/9/26 2Ob242/68

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Veröffentlicht am 26.09.1968
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Rechtssatz

Der Gerichtsstand des § 20 EKHG kann auch für eine Klage gegen denjenigen herangezogen werden, der ein im Betrieb befindliches Kraftfahrzeug beschädigt hat.Der Gerichtsstand des Paragraph 20, EKHG kann auch für eine Klage gegen denjenigen herangezogen werden, der ein im Betrieb befindliches Kraftfahrzeug beschädigt hat.

Entscheidungstexte

Schlagworte

SW: Auto

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1968:RS0058530

Dokumentnummer

JJR_19680926_OGH0002_0020OB00242_6800000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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