RS OGH 2016/4/12 2Ob200/15y

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Veröffentlicht am 12.04.2016
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Rechtssatz

Der Anwendungsbereich des § 20 EKHG ist unter Umständen auch auf vertragliche Ansprüche aus einem Verkehrsunfall zu erweitern.Der Anwendungsbereich des Paragraph 20, EKHG ist unter Umständen auch auf vertragliche Ansprüche aus einem Verkehrsunfall zu erweitern.

Entscheidungstexte

  • RS0130697">2 Ob 200/15y
    Entscheidungstext OGH 12.04.2016 2 Ob 200/15y
    Beisatz: Hier: Regressklage eines SozVTr, gestützt auf Haftungsanerkenntnis. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2016:RS0130697

Im RIS seit

25.05.2016

Zuletzt aktualisiert am

25.05.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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