Rechtssatz
Der Anwendungsbereich des § 20 EKHG ist unter Umständen auch auf vertragliche Ansprüche aus einem Verkehrsunfall zu erweitern.Der Anwendungsbereich des Paragraph 20, EKHG ist unter Umständen auch auf vertragliche Ansprüche aus einem Verkehrsunfall zu erweitern.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2016:RS0130697Im RIS seit
25.05.2016Zuletzt aktualisiert am
25.05.2016