§ 20 EKHG schließt die Anwendung des § 93 JN auch bei einheitlicher Streitgenossenschaft der Beklagten aus.Paragraph 20, EKHG schließt die Anwendung des Paragraph 93, JN auch bei einheitlicher Streitgenossenschaft der Beklagten aus.
Vgl; Beisatz: Der Gerichtsstand der Streitgenossenschaft (§93 Abs 1 JN) steht nur offen, sofern nicht für den Rechtsstreit ein gemeinschaftlicher besonderer Gerichtsstand begründet ist. (T1); Beisatz: Hier: Gerichtsstand der Schadenszufügung nach §92a JN. (T2)