Norm: EKHG §18
Rechtssatz: Der Geschädigte darf nicht darauf vertrauen, dass die Gendarmerie die richtige Stelle wäre, um die im § 18 EKHG vorgesehene Anzeige vorzunehmen. Vielmehr ist diese gegenüber dem Ersatzpflichtigen selbst zu erstatten. Entscheidungstexte 2 Ob 193/03a Entscheidungstext OGH 12.09.2003 2 Ob 193/03a 2 Ob 240/15f Ent... mehr lesen...
Norm: EKHG §18
Rechtssatz: Zweck des § 18 EKHG ist es, den Ersatzpflichtigen möglichst rasch über die drohende Inanspruchnahme zu informieren und ihm die Gelegenheit zu geben, den Sachverhalt zu klären und für ihn günstige Tatsachen (Befreiungsgründe) zu sichern. Entscheidungstexte 2 Ob 193/03a Entscheidungstext OGH 12.09.2003 2 Ob 193/03a 2... mehr lesen...