Rechtssatz
Der Geschädigte darf nicht darauf vertrauen, dass die Gendarmerie die richtige Stelle wäre, um die im § 18 EKHG vorgesehene Anzeige vorzunehmen. Vielmehr ist diese gegenüber dem Ersatzpflichtigen selbst zu erstatten.Der Geschädigte darf nicht darauf vertrauen, dass die Gendarmerie die richtige Stelle wäre, um die im Paragraph 18, EKHG vorgesehene Anzeige vorzunehmen. Vielmehr ist diese gegenüber dem Ersatzpflichtigen selbst zu erstatten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0118022Im RIS seit
12.10.2003Zuletzt aktualisiert am
27.04.2018