RS OGH 2016/8/5 2Ob193/03a, 2Ob240/15f

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Veröffentlicht am 12.09.2003
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Rechtssatz

Der Geschädigte darf nicht darauf vertrauen, dass die Gendarmerie die richtige Stelle wäre, um die im § 18 EKHG vorgesehene Anzeige vorzunehmen. Vielmehr ist diese gegenüber dem Ersatzpflichtigen selbst zu erstatten.Der Geschädigte darf nicht darauf vertrauen, dass die Gendarmerie die richtige Stelle wäre, um die im Paragraph 18, EKHG vorgesehene Anzeige vorzunehmen. Vielmehr ist diese gegenüber dem Ersatzpflichtigen selbst zu erstatten.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0118022

Im RIS seit

12.10.2003

Zuletzt aktualisiert am

27.04.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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