RS OGH 2016/8/5 2Ob240/15f

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Veröffentlicht am 05.08.2016
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Rechtssatz

Die Anzeige nach § 18 EKHG ist eine empfangsbedürftige Erklärung, die dem Ersatzpflichtigen selbst oder seinem (gesetzlichen oder gewillkürten) Vertreter zugehen muss. Sie kann wegen der Schadensregulierungsvollmacht des Versicherers, die sich auch auf den Empfang der Anzeige erstreckt, auch an den Haftpflichtversicherer des Haftpflichtigen ergehen.Die Anzeige nach Paragraph 18, EKHG ist eine empfangsbedürftige Erklärung, die dem Ersatzpflichtigen selbst oder seinem (gesetzlichen oder gewillkürten) Vertreter zugehen muss. Sie kann wegen der Schadensregulierungsvollmacht des Versicherers, die sich auch auf den Empfang der Anzeige erstreckt, auch an den Haftpflichtversicherer des Haftpflichtigen ergehen.

Entscheidungstexte

  • RS0130911">2 Ob 240/15f
    Entscheidungstext OGH 05.08.2016 2 Ob 240/15f
    Veröff: SZ 2016/72

Schlagworte

Anzeigepflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2016:RS0130911

Im RIS seit

28.09.2016

Zuletzt aktualisiert am

27.04.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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