Rechtssatz
Die Anzeige nach § 18 EKHG ist eine empfangsbedürftige Erklärung, die dem Ersatzpflichtigen selbst oder seinem (gesetzlichen oder gewillkürten) Vertreter zugehen muss. Sie kann wegen der Schadensregulierungsvollmacht des Versicherers, die sich auch auf den Empfang der Anzeige erstreckt, auch an den Haftpflichtversicherer des Haftpflichtigen ergehen.Die Anzeige nach Paragraph 18, EKHG ist eine empfangsbedürftige Erklärung, die dem Ersatzpflichtigen selbst oder seinem (gesetzlichen oder gewillkürten) Vertreter zugehen muss. Sie kann wegen der Schadensregulierungsvollmacht des Versicherers, die sich auch auf den Empfang der Anzeige erstreckt, auch an den Haftpflichtversicherer des Haftpflichtigen ergehen.
Entscheidungstexte
Schlagworte
AnzeigepflichtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2016:RS0130911Im RIS seit
28.09.2016Zuletzt aktualisiert am
27.04.2018