RS OGH 2016/8/5 2Ob240/15f

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 05.08.2016
beobachten
merken

Rechtssatz

Die in § 18 EKHG festgesetzte Frist ist eine Präklusionsfrist, für die nicht die für die Verjährung geltenden Regeln über Hemmung und Unterbrechung gelten.Die in Paragraph 18, EKHG festgesetzte Frist ist eine Präklusionsfrist, für die nicht die für die Verjährung geltenden Regeln über Hemmung und Unterbrechung gelten.

Entscheidungstexte

  • RS0130913">2 Ob 240/15f
    Entscheidungstext OGH 05.08.2016 2 Ob 240/15f
    Veröff: SZ 2016/72

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2016:RS0130913

Im RIS seit

28.09.2016

Zuletzt aktualisiert am

27.04.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten