Rechtssatz
Die in § 18 EKHG festgesetzte Frist ist eine Präklusionsfrist, für die nicht die für die Verjährung geltenden Regeln über Hemmung und Unterbrechung gelten.Die in Paragraph 18, EKHG festgesetzte Frist ist eine Präklusionsfrist, für die nicht die für die Verjährung geltenden Regeln über Hemmung und Unterbrechung gelten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2016:RS0130913Im RIS seit
28.09.2016Zuletzt aktualisiert am
27.04.2018