RS OGH 2016/8/5 2Ob240/15f

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Veröffentlicht am 05.08.2016
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Rechtssatz

Im Hinblick auf den akzessorischen Charakter der Haftung des Haftpflichtversicherers kann ein Anspruch gegen diesen nur dann erfolgreich geltend gemacht werden, wenn ein solcher Anspruch auch gegenüber dem Halter des Fahrzeugs besteht. Liegen daher in Bezug auf den Halter die Voraussetzungen des § 18 EKHG nicht vor, besteht der Anspruch nicht und kann daher auch nicht gegen den Haftpflichtversicherer mit Erfolg geltend gemacht werden.Im Hinblick auf den akzessorischen Charakter der Haftung des Haftpflichtversicherers kann ein Anspruch gegen diesen nur dann erfolgreich geltend gemacht werden, wenn ein solcher Anspruch auch gegenüber dem Halter des Fahrzeugs besteht. Liegen daher in Bezug auf den Halter die Voraussetzungen des Paragraph 18, EKHG nicht vor, besteht der Anspruch nicht und kann daher auch nicht gegen den Haftpflichtversicherer mit Erfolg geltend gemacht werden.

Entscheidungstexte

  • RS0130908">2 Ob 240/15f
    Entscheidungstext OGH 05.08.2016 2 Ob 240/15f
    Veröff: SZ 2016/72

Schlagworte

Anzeigepflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2016:RS0130908

Im RIS seit

28.09.2016

Zuletzt aktualisiert am

26.04.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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