RS OGH 2016/8/5 2Ob193/03a, 2Ob240/15f

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Veröffentlicht am 12.09.2003
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Rechtssatz

Zweck des § 18 EKHG ist es, den Ersatzpflichtigen möglichst rasch über die drohende Inanspruchnahme zu informieren und ihm die Gelegenheit zu geben, den Sachverhalt zu klären und für ihn günstige Tatsachen (Befreiungsgründe) zu sichern.Zweck des Paragraph 18, EKHG ist es, den Ersatzpflichtigen möglichst rasch über die drohende Inanspruchnahme zu informieren und ihm die Gelegenheit zu geben, den Sachverhalt zu klären und für ihn günstige Tatsachen (Befreiungsgründe) zu sichern.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0118021

Im RIS seit

12.10.2003

Zuletzt aktualisiert am

27.04.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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