Norm: EKHG §11 A
Rechtssatz: Beim Schadensausgleich nach § 11 EKHG bleibt die außergewöhnliche Betriebsgefahr des Fahrzeuges des Geschädigten demjenigen Unfallbeteiligten gegenüber außer Betracht, der sie durch ein - auch schuldlos - verkehrswidriges Verhalten verursacht hat. Entscheidungstexte 2 Ob 2341/96w Entscheidungstext OGH 15.10.1998 2 Ob 2341/96w Veröff: SZ 71/165 ... mehr lesen...
Norm: EKHG §11 B1
Rechtssatz: Außergewöhnliche Betriebsgefahr eines bei Dunkelheit infolge des Vorunfalles auf einer zwei Fahrstreifen breiten Fahrbahn einer Autobahn in einem Winkel von neunzig Grad zur Fahrbahnlängsachse zum Stillstand gekommenen Geländewagens, wobei dieser in beide Fahrstreifen ragte. Die derart verwirklichte außergewöhnliche Betriebsgefahr kann zwar beim gebotenen Ausgleich nach § 11 EKHG nicht gänzlich außer acht bleiben, ... mehr lesen...