TE OGH 2003/9/25 2Ob172/02m

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 25.09.2003
beobachten
merken
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten