Gründe: Mit (seit 3. September 2010 rechtskräftigem) Urteil des Einzelrichters des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 31. August 2010, GZ 4 Hv 77/10y-15, wurde Gernot P***** des Vergehens der „versuchten schweren Körperverletzung nach §§ 15, 83 Abs 1, 84 Abs 1 StGB“ schuldig erkannt und hiefür zu einer - unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren - bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von sieben Monaten verurteilt. Inhaltlich des Schuldspruchs hat er am 28. Mai 2010 in G... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen, im zweiten Rechtsgang gefällten Urteil wurde R***** des Verbrechens der Körperverletzung mit tödlichem Ausgang nach §§ 83 Abs 1, 86 StGB schuldig erkannt. Danach hat er am 10. Oktober 2008 in D***** den J***** dadurch, dass er ihm mehrere Faustschläge ins Gesicht versetzte, ihn zu Boden stieß und auf ihn mit den Füßen eintrat, wodurch dieser einen Nasenbeinbruch verbunden mit einer Bewusstlosigkeit erlitt, vorsätzlich am Körper verletzt, wobei die Tat ... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurde Magdolna H***** des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 142 Abs 1, 143 dritter Fall StGB (I.) sowie der Vergehen der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach § 241e Abs 1 StGB (II.) und der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs 1 StGB (III.) schuldig erkannt. Danach hat sie - soweit für das Verfahren über die Nichtigkeitsbeschwerde von Bedeutung - am 11. Dezember 2009 in Wiener Neustadt I. dadurch, dass sie Josef P***** ein mit dem Narkoti... mehr lesen...
Norm: StGB §6StGB §7 Abs2StGB §91 Abs2
Rechtssatz: § 91 Abs 2 zweiter Fall StGB liegt vor, wenn der Angriff für die schwere Verletzung (im Sinne der Äquivalenztheorie) ursächlich und der Erfolg normativ zurechenbar war. Zwischen einem tätlichen Angriff mehrerer und schweren Abwehrverletzungen des angegriffenen Opfers besteht selbst dann, wenn die Gegenwehr offensiv, aber in Notwehr erfolgte, durchaus ein Adäquanz- und Risikozusammenhang. ... mehr lesen...
Norm: StGB §7 Abs2StGB §143 D
Rechtssatz: Nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes muss die den qualifizierenden Erfolg des § 143 vierter Fall StGB bewirkende Körperverletzung mit schweren Dauerfolgen - als welche durch den Verweis auf § 85 StGB (und damit implizite auf § 83 Abs 1 StGB) auch eine gleichwertige Gesundheitsschädigung in Betracht kommt - Folge der beim Raub als Begehungsmittel eingesetzten Gewalt sein. Der schwerere Erfolg ist daher ... mehr lesen...
Norm: StGB §6 A3StGB §7 Abs2
Rechtssatz: Nach herrschender Lehre und Rechtsprechung ist das Zurechnungserfordernis des Adäquanzzusammenhanges (= objektive Vorhersehbarkeit) dann zu bejahen, wenn der konkrete Kausalverlauf (samt dem eingetretenen Erfolg) nicht völlig außerhalb der allgemeinen Lebenserfahrung liegt, wobei der Ablauf des Geschehens nicht in allen Einzelheiten vorhersehbar zu sein braucht. Die (generelle) objektive Vorhersehbarkeit... mehr lesen...
Norm: StGB §7 Abs2
Rechtssatz: Ob der Täter einen strafsatzerhöhenden Erfolg herbeigeführt hat und daher von der schwereren Strafe getroffen wird (§ 7 Abs 2 StGB), ist nach den Kriterien des § 6 StGB zu prüfen. Hiebei kommt der objektiven und subjektiven Vorhersehbarkeit der qualifizierenden Folge sowie deren Zurechenbarkeit besondere Bedeutung zu. Entscheidungstexte 12 Os 29/95 Ent... mehr lesen...
Norm: StGB §6 A3StGB §7 Abs2
Rechtssatz: Bei nachträglicher Eigenverwirklichung der risikoerhöhenden Verletzungsbedingungen durch das Opfer selbst haftet der Erstverursacher für die zwischen Tat und (Enderfolg) Erfolg gelegene (Rettungshandlung) Handlung des Opfers (nur) dann nicht, wenn dieses im Bewusstsein seiner eigenverantwortlichen Gefährdung eine Maßnahme setzt, die für jeden vernünftigen Menschen unter den gegebenen Umständen schlechthi... mehr lesen...
Norm: StGB §7 Abs2StGB §143 D
Rechtssatz: Beim Raub mit schweren Folgen müssen diese unmittelbar durch die Gewaltanwendung verursacht sein und im Rahmen der objektiven Zurechenbarkeit des Täterverhaltens liegen; dazu ist insbesondere erforderlich, daß die Tatfolgen im Risikozusammenhang mit dem Täterverhalten (Gewaltsanwendung) liegen. Daher muß zwischen der Gewalthandlung und der eingetretenen Verletzungsfolge bzw Todesfolge ein deliktsspezifi... mehr lesen...
Norm: StGB §7 Abs2
Rechtssatz: Die schwere, von einem anderen bewirkte Folge ist dem Tatbeteiligten gemäß § 7 Abs 2 StGB zuzurechnen, wenn auch für ihn sowohl Risikozusammenhang als auch Adäquanzzusammenhang gegeben sind. Notwendig ist dafür nur, daß die herbeigeführte und zuzurechnende Folge für den jeweiligen Tatbeteiligten im Rahmen der gesamten Tatplanung und Ausführung im Sinne des Fahrlässigkeitsvorwurfes nach § 6 StGB vorhersehbar war. ... mehr lesen...
Norm: StGB §7 Abs2StGB §169 Abs3
Rechtssatz: Unternimmt bei einer Brandstiftung ein Dritter Rettungshandlungen und kommt dabei zu Tode, so kann dieser Erfolg dem Täter der Brandstiftung als fahrlässige Tötung zugerechnet werden. Veröff: NStZ 1994,338 Schlagworte *D* European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:AUSL000:1993:RS0103794 Dokumentnummer JJR_19930908_AUSL000_... mehr lesen...
Norm: StGB §6 EStGB §7 Abs2StGB §86
Rechtssatz: Eine Prüfung des Adäquanzzusammenhanges ergibt, dass es nicht völlig außerhalb des Rahmens der gewöhnlichen Erfahrung liegt, wenn Faustschläge gegen den
Kopf: zu einem Schädelbasisbruch mit einer Subduralblutung und in der Folge zum Tod des Opfers führen. Entscheidungstexte 13 Os 66/92 Entscheidungstext OGH 21.10.1992 13 Os 66/92 ... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurde Leopold Rudolf F***** (auch im dritten Rechtsgang) des Verbrechens der Körperverletzung mit tödlichem Ausgang nach §§ 83 Abs. 2, 86 StGB schuldig erkannt. Darnach hat er am 5.Juni 1986 in Leoben-Hinterberg Johann G***** im Zuge eines Raufhandels durch Versetzen von Stößen, wodurch dieser in ein Heißwasserbecken stürzte, am Körper mißhandelt, wobei die Tat den Tod des Verletzten zur Folge hatte. Nach den wesentlichen Urteilfeststellungen... mehr lesen...