RS OGH 2017/8/8 11Os1/95, 13Os130/95, 15Os94/10b, 13Os46/15m, 11Os70/17d

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Veröffentlicht am 28.02.1995
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Norm

StGB §7 Abs2
StGB §143 D
  1. StGB § 143 heute
  2. StGB § 143 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2015
  3. StGB § 143 gültig ab 01.01.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 154/2015
  4. StGB § 143 gültig von 01.10.2002 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/2002
  5. StGB § 143 gültig von 01.03.1988 bis 30.09.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 605/1987

Rechtssatz

Beim Raub mit schweren Folgen müssen diese unmittelbar durch die Gewaltanwendung verursacht sein und im Rahmen der objektiven Zurechenbarkeit des Täterverhaltens liegen; dazu ist insbesondere erforderlich, daß die Tatfolgen im Risikozusammenhang mit dem Täterverhalten (Gewaltsanwendung) liegen. Daher muß zwischen der Gewalthandlung und der eingetretenen Verletzungsfolge bzw Todesfolge ein deliktsspezifischer Zusammenhang bestehen. Die Zurechnung der schweren Folgen setzt wenigstens Fahrlässigkeit voraus, für die allgemeinen Regeln des § 6 StGB gelten.Beim Raub mit schweren Folgen müssen diese unmittelbar durch die Gewaltanwendung verursacht sein und im Rahmen der objektiven Zurechenbarkeit des Täterverhaltens liegen; dazu ist insbesondere erforderlich, daß die Tatfolgen im Risikozusammenhang mit dem Täterverhalten (Gewaltsanwendung) liegen. Daher muß zwischen der Gewalthandlung und der eingetretenen Verletzungsfolge bzw Todesfolge ein deliktsspezifischer Zusammenhang bestehen. Die Zurechnung der schweren Folgen setzt wenigstens Fahrlässigkeit voraus, für die allgemeinen Regeln des Paragraph 6, StGB gelten.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0089267

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

31.08.2017
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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