RS OGH 1995/2/28 11Os1/95, 13Os80/05x, 11Os70/17d, 11Os30/21b

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.02.1995
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Norm

StGB §7 Abs2

Rechtssatz

Die schwere, von einem anderen bewirkte Folge ist dem Tatbeteiligten gemäß § 7 Abs 2 StGB zuzurechnen, wenn auch für ihn sowohl Risikozusammenhang als auch Adäquanzzusammenhang gegeben sind. Notwendig ist dafür nur, daß die herbeigeführte und zuzurechnende Folge für den jeweiligen Tatbeteiligten im Rahmen der gesamten Tatplanung und Ausführung im Sinne des Fahrlässigkeitsvorwurfes nach § 6 StGB vorhersehbar war.

Entscheidungstexte

  • 11 Os 1/95
    Entscheidungstext OGH 28.02.1995 11 Os 1/95
  • 13 Os 80/05x
    Entscheidungstext OGH 12.10.2005 13 Os 80/05x
    Auch; Beisatz: Beim Qualifikationstatbestand des § 87 Abs 2 zweiter Fall StGB ist im Hinblick auf die Bestimmung des § 7 Abs 2 StGB die Prüfung der Frage, ob der (nicht vom Vorsatz erfasste) Eintritt der Todesfolge den Tätern als von diesen (wenn auch allenfalls nur unbewusst) fahrlässig herbeigeführt zuzurechnen ist, für jeden Tatbeteiligten gesondert vorzunehmen. Ob die Täter jeweils auch der Vorwurf der Fahrlässigkeit in Bezug auf den qualifizierenden Erfolg (§ 7 Abs 2 StGB) trifft, ist nach § 6 StGB zu prüfen. (T1)
  • 11 Os 70/17d
    Entscheidungstext OGH 08.08.2017 11 Os 70/17d
    Auch
  • 11 Os 30/21b
    Entscheidungstext OGH 27.04.2021 11 Os 30/21b
    Vgl

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0089377

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

22.06.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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