RS OGH 1992/10/21 13Os66/92, 13Os102/06h, 12Os134/10p

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.10.1992
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Norm

StGB §6 E
StGB §7 Abs2
StGB §86

Rechtssatz

Eine Prüfung des Adäquanzzusammenhanges ergibt, dass es nicht völlig außerhalb des Rahmens der gewöhnlichen Erfahrung liegt, wenn Faustschläge gegen den Kopf zu einem Schädelbasisbruch mit einer Subduralblutung und in der Folge zum Tod des Opfers führen.

Entscheidungstexte

  • 13 Os 66/92
    Entscheidungstext OGH 21.10.1992 13 Os 66/92
  • 13 Os 102/06h
    Entscheidungstext OGH 08.11.2006 13 Os 102/06h
    Vgl auch; Beisatz: Es liegt nicht völlig außerhalb der gewöhnlichen Erfahrung, dass als Folge eines (durch einen Faustschlag bedingten) Sturzes aufgrund eines Aufpralles des Kopfes auf ein flächenhaft starres Objekt der Tod eintritt. (T1)
  • 12 Os 134/10p
    Entscheidungstext OGH 11.11.2010 12 Os 134/10p
    Vgl auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0089314

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

12.01.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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